RS Vwgh 2024/2/1 Ro 2020/04/0020

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Veröffentlicht am 01.02.2024
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E06300000
E6J
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2018 §20 Abs1
BVergG 2018 §365 Abs3 Z2
EURallg
32014L0024 Vergabe-RL Art72 Abs1 lita
62014CJ0549 Finn Frogne VORAB
62022CJ0441 Obshtina Razgrad VORAB

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2020/04/0021
Ro 2020/04/0022

Rechtssatz

Ausgehend von der Rechtsprechung des EuGH (EuGH 7.9.2016, C-549/14 sowie 7.12.2023, C-441/22 und C-443/22) und gemäß § 365 Abs. 3 Z 2 BVergG 2018 hat eine Vertragsänderungsklausel die anzupassenden Bedingungen des Vertrages bzw. der Rahmenvereinbarung entsprechend zu konkretisieren. Sie muss in diesem Sinn eine Bestimmtheit aufweisen. Es kann nämlich nicht unterstellt werden, dass der öffentliche Auftraggeber sich mit einer allgemein gehaltenen Vertragsklausel völlig unbeschränkt die Möglichkeit nachträglicher Änderungen vorbehalten kann. Dies würde den aus dem AEUV hervorgehenden Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung sowie der sich daraus ergebenden Transparenzpflicht widersprechen (vgl. noch zur Rechtslage vor dem BVergG 2018 etwa VwGH 16.10.2019, Ro 2017/04/0024, Rn. 41, mwN).Ausgehend von der Rechtsprechung des EuGH (EuGH 7.9.2016, C-549/14 sowie 7.12.2023, C-441/22 und C-443/22) und gemäß Paragraph 365, Absatz 3, Ziffer 2, BVergG 2018 hat eine Vertragsänderungsklausel die anzupassenden Bedingungen des Vertrages bzw. der Rahmenvereinbarung entsprechend zu konkretisieren. Sie muss in diesem Sinn eine Bestimmtheit aufweisen. Es kann nämlich nicht unterstellt werden, dass der öffentliche Auftraggeber sich mit einer allgemein gehaltenen Vertragsklausel völlig unbeschränkt die Möglichkeit nachträglicher Änderungen vorbehalten kann. Dies würde den aus dem AEUV hervorgehenden Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung sowie der sich daraus ergebenden Transparenzpflicht widersprechen vergleiche noch zur Rechtslage vor dem BVergG 2018 etwa VwGH 16.10.2019, Ro 2017/04/0024, Rn. 41, mwN).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62014CJ0549 Finn Frogne VORAB
EuGH 62022CJ0441 Obshtina Razgrad VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2020040020.J13

Im RIS seit

27.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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