RS Vwgh 2024/2/1 Ro 2020/04/0020

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Veröffentlicht am 01.02.2024
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E06300000
E6J
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2018 §20 Abs1
BVergG 2018 §365 Abs3 Z2
EURallg
32014L0024 Vergabe-RL Art72 Abs1 lita
62022CJ0441 Obshtina Razgrad VORAB

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2020/04/0021
Ro 2020/04/0022

Rechtssatz

Indem sich der öffentliche Auftraggeber die Befugnis, die Bedingungen zu ändern, ausdrücklich vorbehält und in den das Vergabeverfahren regelnden Unterlagen die Modalitäten festlegt, unter denen davon Gebrauch gemacht wird, gewährleistet er, dass sämtliche an dem Auftrag interessierten Wirtschaftsteilnehmer hiervon von Anfang an Kenntnis haben und diese daher bei der Abfassung ihres Angebots gleichgestellt sind (vgl. EuGH 7.12.2023, C-441/22 und C-443/22, Obshtina Razgrad, Rn. 71, mwN).Indem sich der öffentliche Auftraggeber die Befugnis, die Bedingungen zu ändern, ausdrücklich vorbehält und in den das Vergabeverfahren regelnden Unterlagen die Modalitäten festlegt, unter denen davon Gebrauch gemacht wird, gewährleistet er, dass sämtliche an dem Auftrag interessierten Wirtschaftsteilnehmer hiervon von Anfang an Kenntnis haben und diese daher bei der Abfassung ihres Angebots gleichgestellt sind vergleiche EuGH 7.12.2023, C-441/22 und C-443/22, Obshtina Razgrad, Rn. 71, mwN).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62022CJ0441 Obshtina Razgrad VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2020040020.J12

Im RIS seit

27.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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