Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
BVergG 2018 §20 Abs1Beachte
Rechtssatz
Indem sich der öffentliche Auftraggeber die Befugnis, die Bedingungen zu ändern, ausdrücklich vorbehält und in den das Vergabeverfahren regelnden Unterlagen die Modalitäten festlegt, unter denen davon Gebrauch gemacht wird, gewährleistet er, dass sämtliche an dem Auftrag interessierten Wirtschaftsteilnehmer hiervon von Anfang an Kenntnis haben und diese daher bei der Abfassung ihres Angebots gleichgestellt sind (vgl. EuGH 7.12.2023, C-441/22 und C-443/22, Obshtina Razgrad, Rn. 71, mwN).Indem sich der öffentliche Auftraggeber die Befugnis, die Bedingungen zu ändern, ausdrücklich vorbehält und in den das Vergabeverfahren regelnden Unterlagen die Modalitäten festlegt, unter denen davon Gebrauch gemacht wird, gewährleistet er, dass sämtliche an dem Auftrag interessierten Wirtschaftsteilnehmer hiervon von Anfang an Kenntnis haben und diese daher bei der Abfassung ihres Angebots gleichgestellt sind vergleiche EuGH 7.12.2023, C-441/22 und C-443/22, Obshtina Razgrad, Rn. 71, mwN).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62022CJ0441 Obshtina Razgrad VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2020040020.J12Im RIS seit
27.03.2024Zuletzt aktualisiert am
14.05.2024