Index
L94403 Krankenanstalt Spital NiederösterreichNorm
BVergG 2018 §20 Abs4Beachte
Rechtssatz
Mit dem VUG 2017, BGBl. I Nr. 26, wurde in § 3a Abs. 2 letzter Satz KAKuG 2001 eine Verknüpfung zwischen Vergabeverfahren und sanitätsbehördlichem Bewilligungsverfahren über die Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums eingefügt. Demnach ist im Falle der Anhängigkeit eines Vertragsvergabeverfahrens der Sozialversicherung über den Leistungsumfang eines zu bewilligenden selbständigen Ambulatoriums oder der Einleitung eines solchen Vergabeverfahrens innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung der Landesregierung über den Bedarf darüber hinaus auch eine Vertragszusage der Sozialversicherung auf Grund des Vertragsvergabeverfahrens Voraussetzung für die Erteilung der Errichtungsbewilligung (vgl. inhaltsgleich dazu § 10c Abs. 1 letzter Satz NÖ KAG 1974). Dem kann eine bestehende sanitätsbehördliche Errichtungs- und Betriebsbewilligung iSd §§ 3a und 3b KAKuG 2001 für sich allein mangels daraus ableitbaren Ausschließlichkeitsrechts nicht entgegenstehen.Mit dem VUG 2017, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 26, wurde in Paragraph 3 a, Absatz 2, letzter Satz KAKuG 2001 eine Verknüpfung zwischen Vergabeverfahren und sanitätsbehördlichem Bewilligungsverfahren über die Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums eingefügt. Demnach ist im Falle der Anhängigkeit eines Vertragsvergabeverfahrens der Sozialversicherung über den Leistungsumfang eines zu bewilligenden selbständigen Ambulatoriums oder der Einleitung eines solchen Vergabeverfahrens innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung der Landesregierung über den Bedarf darüber hinaus auch eine Vertragszusage der Sozialversicherung auf Grund des Vertragsvergabeverfahrens Voraussetzung für die Erteilung der Errichtungsbewilligung vergleiche inhaltsgleich dazu Paragraph 10 c, Absatz eins, letzter Satz NÖ KAG 1974). Dem kann eine bestehende sanitätsbehördliche Errichtungs- und Betriebsbewilligung iSd Paragraphen 3 a und 3 b KAKuG 2001 für sich allein mangels daraus ableitbaren Ausschließlichkeitsrechts nicht entgegenstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2020040020.J10Im RIS seit
27.03.2024Zuletzt aktualisiert am
14.05.2024