RS Vwgh 2024/2/1 Ro 2020/04/0020

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Veröffentlicht am 01.02.2024
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Index

L94403 Krankenanstalt Spital Niederösterreich
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2018 §20 Abs4
KAG NÖ 1974 §10c
KAG NÖ 1974 §10c Abs1 lita
KAG NÖ 1974 §10f

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2020/04/0021
Ro 2020/04/0022

Rechtssatz

Allein aus dem Bestehen einer Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines selbständigen Ambulatoriums gemäß § 10c und § 10f NÖ KAG 1974 für die Erbringung von Leistungen der ambulanten Rehabilitation, wie vorliegend für den Standort XY ausgeschrieben, zugunsten der Mitbeteiligten, kann nicht auf eine jedenfalls negative Bedarfsprüfung für andere Bieter als die Mitbeteiligte geschlossen werden, zumal auch die dieser Bewilligung zugrunde liegende Bedarfsfeststellung nur eine Momentdarstellung ist und sich der Bedarf aus verschiedenen Gründen (zB Bevölkerungsstruktur, Entwicklung in der Medizin, Projekte anderer Anbieter) auch innerhalb kurzer Zeit ändern kann (vgl. VwGH 11.10.2016, Ro 2014/11/0056, Rn. 28, mwN). Die der Mitbeteiligten erteilte Bewilligung der Errichtung und des Betriebs eines selbständigen Ambulatoriums gemäß § 10c und § 10f NÖ KAG 1974 für Therapieplätze für ambulante Rehabilitation für den Standort XY schließt somit nicht zwingend den Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit anderen Bietern als der Mitbeteiligten über die ausgeschriebenen Dienstleistungen aus.Allein aus dem Bestehen einer Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines selbständigen Ambulatoriums gemäß Paragraph 10 c und Paragraph 10 f, NÖ KAG 1974 für die Erbringung von Leistungen der ambulanten Rehabilitation, wie vorliegend für den Standort XY ausgeschrieben, zugunsten der Mitbeteiligten, kann nicht auf eine jedenfalls negative Bedarfsprüfung für andere Bieter als die Mitbeteiligte geschlossen werden, zumal auch die dieser Bewilligung zugrunde liegende Bedarfsfeststellung nur eine Momentdarstellung ist und sich der Bedarf aus verschiedenen Gründen (zB Bevölkerungsstruktur, Entwicklung in der Medizin, Projekte anderer Anbieter) auch innerhalb kurzer Zeit ändern kann vergleiche VwGH 11.10.2016, Ro 2014/11/0056, Rn. 28, mwN). Die der Mitbeteiligten erteilte Bewilligung der Errichtung und des Betriebs eines selbständigen Ambulatoriums gemäß Paragraph 10 c und Paragraph 10 f, NÖ KAG 1974 für Therapieplätze für ambulante Rehabilitation für den Standort XY schließt somit nicht zwingend den Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit anderen Bietern als der Mitbeteiligten über die ausgeschriebenen Dienstleistungen aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2020040020.J09

Im RIS seit

27.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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