RS Vwgh 2024/2/1 Ro 2020/04/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.02.2024
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L
E3R E15202000
E3R E19400000
E6J
10/10 Auskunftspflicht
10/10 Datenschutz
10/10 Grundrechte
14/01 Verwaltungsorganisation
14/02 Gerichtsorganisation

Norm

DSG §32 Abs1 Z3
EURallg
GOG
StAG
32016L0680 Datenschutz-RL Art52
32016L0680 Datenschutz-RL Art53
32016L0680 Datenschutz-RL Art54
32016R0679 DSGVO Art57 Abs1 lith
32016R0679 DSGVO Art77
32016R0679 DSGVO Art78
32016R0679 DSGVO Art79
62021CJ0132 Nemzeti Adatvedelmi es Informacioszabadag Hatosag VORAB
  1. DSG Art. 2 § 32 heute
  2. DSG Art. 2 § 32 gültig von 25.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2017
  3. DSG Art. 2 § 32 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2018
  4. DSG Art. 2 § 32 gültig von 01.01.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2013
  5. DSG Art. 2 § 32 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2009
  6. DSG Art. 2 § 32 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2009

Rechtssatz

Der EuGH hat in seinem - zu den Art. 77 bis 79 DSGVO ergangenen - Urteil vom 12. Jänner 2023, C-132/21, BE, festgehalten, dass jeder der vorgesehenen Rechtsbehelfe (Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde gemäß Art. 77 DSGVO einerseits sowie Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gemäß Art. 79 DSGVO andererseits) unbeschadet des jeweils anderen Rechtsbehelfes zur Verfügung stehen müsse (Rn. 34). Da sich die entsprechenden Regelungen in den Art. 52 bis 54 DSRL (abgesehen vom Umsetzungserfordernis) inhaltlich mit denjenigen der Art. 77 bis 79 DSGVO decken, ist davon auszugehen, dass auch im Anwendungsbereich der DSRL das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde im Sinn des Art. 52 DSRL und das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf im Sinn des Art. 54 DSRL nebeneinander und unabhängig voneinander vorzusehen sind. Somit kann aber auch nicht angenommen werden, dass die im GOG iVm dem StAG enthaltenen Regelungen über gerichtliche Rechtsbehelfe das (daneben einzuräumende) Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde (hier: der DSB) bzw. die (hier nach § 32 Abs. 1 Z 3 DSG iVm Art. 57 Abs. 1 lit. h DSGVO) amtswegig wahrzunehmende Untersuchungsaufgabe ausschließen. Vor dem Hintergrund der Ausführungen des VfGH im Erkenntnis vom 13.12.2023, G 212/2023 ua. bestehen gegen diese Zuständigkeit der DSB auch für den Bereich der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Staatsanwaltschaften keine verfassungsrechtlichen Bedenken.Der EuGH hat in seinem - zu den Artikel 77 bis 79 DSGVO ergangenen - Urteil vom 12. Jänner 2023, C-132/21, BE, festgehalten, dass jeder der vorgesehenen Rechtsbehelfe (Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 77, DSGVO einerseits sowie Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gemäß Artikel 79, DSGVO andererseits) unbeschadet des jeweils anderen Rechtsbehelfes zur Verfügung stehen müsse (Rn. 34). Da sich die entsprechenden Regelungen in den Artikel 52 bis 54 DSRL (abgesehen vom Umsetzungserfordernis) inhaltlich mit denjenigen der Artikel 77 bis 79 DSGVO decken, ist davon auszugehen, dass auch im Anwendungsbereich der DSRL das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde im Sinn des Artikel 52, DSRL und das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf im Sinn des Artikel 54, DSRL nebeneinander und unabhängig voneinander vorzusehen sind. Somit kann aber auch nicht angenommen werden, dass die im GOG in Verbindung mit dem StAG enthaltenen Regelungen über gerichtliche Rechtsbehelfe das (daneben einzuräumende) Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde (hier: der DSB) bzw. die (hier nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, DSG in Verbindung mit Artikel 57, Absatz eins, Litera h, DSGVO) amtswegig wahrzunehmende Untersuchungsaufgabe ausschließen. Vor dem Hintergrund der Ausführungen des VfGH im Erkenntnis vom 13.12.2023, G 212/2023 ua. bestehen gegen diese Zuständigkeit der DSB auch für den Bereich der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Staatsanwaltschaften keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62021CJ0132 Nemzeti Adatvedelmi es Informacioszabadag Hatosag VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2020040016.J04

Im RIS seit

12.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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