RS Vwgh 2024/2/1 Ro 2020/04/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.02.2024
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L
10/10 Auskunftspflicht
10/10 Datenschutz
10/10 Grundrechte
14/01 Verwaltungsorganisation
14/02 Gerichtsorganisation

Norm

DSG §31 Abs1
EURallg
GOG
StAG
32016L0680 Datenschutz-RL Art45 Abs2

Rechtssatz

Aus den Regelungen im GOG und im StAG ergibt sich kein (impliziter) Ausschluss der Zuständigkeit der DSB hinsichtlich der Überprüfung von Datenverarbeitungen durch Staatsanwaltschaften, zumal die Staatsanwaltschaften auch nicht als unabhängige Justizbehörden im Sinn des Art. 45 Abs. 2 zweiter Satz DSRL anzusehen sind und ein dahingehender Ausschluss der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde unionsrechtskonform daher gar nicht vorgesehen werden könnte (vgl. dazu auch VfGH 13.12.2023, G 212/2023 ua., Rn. 116 f, sowie die darin abgedruckten Ausführungen im Beschluss VwGH A 2023/0006, Pkt. 4, mHa Rechtsprechung des EuGH).Aus den Regelungen im GOG und im StAG ergibt sich kein (impliziter) Ausschluss der Zuständigkeit der DSB hinsichtlich der Überprüfung von Datenverarbeitungen durch Staatsanwaltschaften, zumal die Staatsanwaltschaften auch nicht als unabhängige Justizbehörden im Sinn des Artikel 45, Absatz 2, zweiter Satz DSRL anzusehen sind und ein dahingehender Ausschluss der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde unionsrechtskonform daher gar nicht vorgesehen werden könnte vergleiche dazu auch VfGH 13.12.2023, G 212/2023 ua., Rn. 116 f, sowie die darin abgedruckten Ausführungen im Beschluss VwGH A 2023/0006, Pkt. 4, mHa Rechtsprechung des EuGH).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2020040016.J03

Im RIS seit

12.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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