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E000 EU- Recht allgemeinNorm
DSG §31 Abs1Rechtssatz
Aus den Regelungen im GOG und im StAG ergibt sich kein (impliziter) Ausschluss der Zuständigkeit der DSB hinsichtlich der Überprüfung von Datenverarbeitungen durch Staatsanwaltschaften, zumal die Staatsanwaltschaften auch nicht als unabhängige Justizbehörden im Sinn des Art. 45 Abs. 2 zweiter Satz DSRL anzusehen sind und ein dahingehender Ausschluss der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde unionsrechtskonform daher gar nicht vorgesehen werden könnte (vgl. dazu auch VfGH 13.12.2023, G 212/2023 ua., Rn. 116 f, sowie die darin abgedruckten Ausführungen im Beschluss VwGH A 2023/0006, Pkt. 4, mHa Rechtsprechung des EuGH).Aus den Regelungen im GOG und im StAG ergibt sich kein (impliziter) Ausschluss der Zuständigkeit der DSB hinsichtlich der Überprüfung von Datenverarbeitungen durch Staatsanwaltschaften, zumal die Staatsanwaltschaften auch nicht als unabhängige Justizbehörden im Sinn des Artikel 45, Absatz 2, zweiter Satz DSRL anzusehen sind und ein dahingehender Ausschluss der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde unionsrechtskonform daher gar nicht vorgesehen werden könnte vergleiche dazu auch VfGH 13.12.2023, G 212/2023 ua., Rn. 116 f, sowie die darin abgedruckten Ausführungen im Beschluss VwGH A 2023/0006, Pkt. 4, mHa Rechtsprechung des EuGH).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2020040016.J03Im RIS seit
12.03.2024Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026