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E000 EU- Recht allgemeinNorm
B-VG Art90aRechtssatz
§ 31 Abs. 1 zweiter Satz DSG sieht (in Umsetzung von Art. 45 Abs. 2 erster Satz DSRL) vor, dass die DSB für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Datenverarbeitungen nicht zuständig ist. Bei Staatsanwaltschaften handelt es sich (ungeachtet dessen, dass Staatsanwälte gemäß Art. 90a B-VG Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind) nicht um Gerichte (siehe VfGH 9.3.2011, G 52/10, VfSlg. 19.350; RV 1618 BlgNR 24. GP 9).Paragraph 31, Absatz eins, zweiter Satz DSG sieht (in Umsetzung von Artikel 45, Absatz 2, erster Satz DSRL) vor, dass die DSB für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Datenverarbeitungen nicht zuständig ist. Bei Staatsanwaltschaften handelt es sich (ungeachtet dessen, dass Staatsanwälte gemäß Artikel 90 a, B-VG Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind) nicht um Gerichte (siehe VfGH 9.3.2011, G 52/10, VfSlg. 19.350; Regierungsvorlage 1618 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 9).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2020040016.J02Im RIS seit
12.03.2024Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026