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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/04/0196 B 30. April 2019 RS 1Stammrechtssatz
Dem Vorbringen der Revisionswerberin, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Nichtzulassung der Revision nicht ausreichend sei, ist entgegenzuhalten, dass damit keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgeworfen wird (vgl. VwGH 1.10.2014, Ra 2014/09/0022).Dem Vorbringen der Revisionswerberin, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Nichtzulassung der Revision nicht ausreichend sei, ist entgegenzuhalten, dass damit keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgeworfen wird vergleiche VwGH 1.10.2014, Ra 2014/09/0022).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024100006.L01Im RIS seit
27.02.2024Zuletzt aktualisiert am
05.03.2024