RS Vwgh 2024/2/1 Ra 2023/18/0286

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.02.2024
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Index

E3L E19103010
E6J
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §6 Abs1 Z1
FlKonv Art1 AbschnA
32011L0095 Status-RL Art12
62011CJ0364 Abed El Karem El Kott VORAB

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/19/0226 B 3. Mai 2023 RS 2

Stammrechtssatz

Ein Zwang, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, und somit ein Wegfall des Schutzes von UNRWA, hängt nicht vom Vorliegen individueller Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A GFK ab, sondern ist vielmehr auch gegeben, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es von UNRWA unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihm übertragenen Aufgabe im Einklang stehen (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 63, 65). Eine in Folge bewaffneter Konflikte entstandene unzureichende Versorgungslage stellt folglich einen nicht vom Revisionswerber zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Grund für seinen Wegzug dar. Sie ist damit auch als Grund für den Wegfall des Schutzes oder Beistandes von UNRWA anzusehen, der zur ipso facto-Zuerkennung von Asyl führen muss (vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0274).Ein Zwang, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, und somit ein Wegfall des Schutzes von UNRWA, hängt nicht vom Vorliegen individueller Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A GFK ab, sondern ist vielmehr auch gegeben, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es von UNRWA unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihm übertragenen Aufgabe im Einklang stehen (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 63, 65). Eine in Folge bewaffneter Konflikte entstandene unzureichende Versorgungslage stellt folglich einen nicht vom Revisionswerber zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Grund für seinen Wegzug dar. Sie ist damit auch als Grund für den Wegfall des Schutzes oder Beistandes von UNRWA anzusehen, der zur ipso facto-Zuerkennung von Asyl führen muss vergleiche VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0274).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62011CJ0364 Abed El Karem El Kott VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023180286.L02

Im RIS seit

27.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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