RS Vwgh 2024/2/1 Ra 2023/18/0148

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.02.2024
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Index

E3L E19103010
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
FlKonv Art1 AbschnA Z2
VwGG §42 Abs2 Z1
32011L0095 Status-RL Art10
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/18/0108 E 4. Juli 2023 RS 3 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Der hg. Rechtsprechung lässt sich nicht die Aussage entnehmen, dass eine (asylrelevante) Verfolgungsbehauptung im Herkunftsstaat, wie sie im gegenständlichen Fall erhoben wird (wonach der Revisionswerber beim Grenzübertritt Verfolgung durch die syrischen Behörden zu erwarten hätte, ehe er überhaupt in seine Herkunftsregion gelangen werde), ungeprüft bleiben dürfe. Die Rechtsansicht, es komme auf die (behauptete) Verfolgung des Revisionswerbers aus asylrelevanten Gründen schon beim Grenzübertritt in den Herkunftsstaat nicht an, erweist sich als rechtlich unzutreffend, weshalb das angefochtene Erkenntnis keinen Bestand haben kann. Es wird daher näher zu prüfen sein, ob die Behauptung des Revisionswerbers zutrifft, bei Rückkehr in den Herkunftsstaat (allenfalls schon beim Grenzübertritt) wegen seiner Wehrdienstverweigerung asylrelevante Verfolgung zu erfahren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023180148.L01

Im RIS seit

27.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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