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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4Rechtssatz
Indem das VwG die Beschwerde der revisionswerbenden Partei abgewiesen hat, hat es eine mit der erstinstanzlich erfolgten Zurückweisung übereinstimmende Entscheidung getroffen und somit eine ausschließlich verfahrensrechtliche Erledigung vorgenommen (VwGH 26.8.2019, Ro 2018/10/0036). Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des Erkenntnisses käme vorliegend allein die Verletzung der revisionswerbenden Partei im Recht auf Entscheidung in der Sache (meritorische Erledigung) in Betracht (VwGH 6.12.2022, Ra 2022/07/0051).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz) Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete WasserrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023070182.L01Im RIS seit
27.02.2024Zuletzt aktualisiert am
04.03.2024