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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GebG 1957 §34 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2022/16/0095 B 1. Februar 2024 RS 1Stammrechtssatz
Der mit Erledigung der Geschäftsstelle des VwGH ergangenen Zahlungsaufforderung, die (bis dahin nicht entrichtete) Eingabengebühr gemäß § 24a VwGG in Höhe von 240 € binnen einer Woche zu entrichten, kommt unzweifelhaft kein normativer Charakter zu (vgl. in diesem Sinn VwGH 6.10.1994, 94/16/0195). Gemäß § 34 Abs. 1 GebG 1957 haben die Organe der Gebietskörperschaften den Gebührenschuldner über die Rechtsgrundlage und die Höhe der zu entrichtenden Gebühren zu informieren sowie die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt Österreich zu übermitteln. Die verfahrensgegenständliche Zahlungsaufforderung stellt lediglich eine Information im Sinne der genannten Bestimmung dar und ist damit nicht mit Rechtsmitteln bekämpfbar.Der mit Erledigung der Geschäftsstelle des VwGH ergangenen Zahlungsaufforderung, die (bis dahin nicht entrichtete) Eingabengebühr gemäß Paragraph 24 a, VwGG in Höhe von 240 € binnen einer Woche zu entrichten, kommt unzweifelhaft kein normativer Charakter zu vergleiche in diesem Sinn VwGH 6.10.1994, 94/16/0195). Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, GebG 1957 haben die Organe der Gebietskörperschaften den Gebührenschuldner über die Rechtsgrundlage und die Höhe der zu entrichtenden Gebühren zu informieren sowie die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt Österreich zu übermitteln. Die verfahrensgegenständliche Zahlungsaufforderung stellt lediglich eine Information im Sinne der genannten Bestimmung dar und ist damit nicht mit Rechtsmitteln bekämpfbar.
Im RIS seit
27.02.2024Zuletzt aktualisiert am
05.03.2024