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001 Verwaltungsrecht allgemeinRechtssatz
Bereits aus dem Wortlaut des § 26 Abs. 3 GGG 1984 ergibt sich, dass die Z 1 bis 4 nur auf die "nachstehend angeführten Erwerbsvorgänge" anzuwenden sind. Die unentgeltliche Übertragung (Schenkung) gehört nicht zu den in § 26 Abs. 3 Z 1 bis 4 GGG 1984 genannten Erwerbsarten.Bereits aus dem Wortlaut des Paragraph 26, Absatz 3, GGG 1984 ergibt sich, dass die Ziffer eins bis 4 nur auf die "nachstehend angeführten Erwerbsvorgänge" anzuwenden sind. Die unentgeltliche Übertragung (Schenkung) gehört nicht zu den in Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 GGG 1984 genannten Erwerbsarten.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022160031.L04Im RIS seit
19.03.2024Zuletzt aktualisiert am
19.03.2024