RS Vwgh 2024/2/1 Ra 2022/16/0031

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Veröffentlicht am 01.02.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

ABGB §938
GGG 1984 §26 Abs1 idF 2013/I/001
GGG 1984 §26 Abs3 idF 2013/I/001
VwRallg

Rechtssatz

Bereits aus dem Wortlaut des § 26 Abs. 3 GGG 1984 ergibt sich, dass die Z 1 bis 4 nur auf die "nachstehend angeführten Erwerbsvorgänge" anzuwenden sind. Die unentgeltliche Übertragung (Schenkung) gehört nicht zu den in § 26 Abs. 3 Z 1 bis 4 GGG 1984 genannten Erwerbsarten.Bereits aus dem Wortlaut des Paragraph 26, Absatz 3, GGG 1984 ergibt sich, dass die Ziffer eins bis 4 nur auf die "nachstehend angeführten Erwerbsvorgänge" anzuwenden sind. Die unentgeltliche Übertragung (Schenkung) gehört nicht zu den in Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 GGG 1984 genannten Erwerbsarten.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022160031.L04

Im RIS seit

19.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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