RS Vwgh 2024/2/1 Ra 2022/16/0031

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.02.2024
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Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
33 Bewertungsrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/16/0037 E 30. März 2017 RS 1 (hier nur der letzte Satz)

Stammrechtssatz

Bei der Gerichtsgebühr handelt es sich um eine bundesrechtlich geregelte Abgabe, weshalb gemäß § 1 Abs. 1 BewG die Bestimmungen des § 10 BewG maßgebend sein können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2014, 2013/16/0168). Allerdings enthält § 26 Abs. 1 GGG eine eigenständige Definition des Werts als Bemessungsgrundlage der Eintragungsgebühr, weshalb § 10 BewG nicht anzuwenden ist.Bei der Gerichtsgebühr handelt es sich um eine bundesrechtlich geregelte Abgabe, weshalb gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BewG die Bestimmungen des Paragraph 10, BewG maßgebend sein können vergleiche das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2014, 2013/16/0168). Allerdings enthält Paragraph 26, Absatz eins, GGG eine eigenständige Definition des Werts als Bemessungsgrundlage der Eintragungsgebühr, weshalb Paragraph 10, BewG nicht anzuwenden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022160031.L02

Im RIS seit

19.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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