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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/16/0037 E 30. März 2017 RS 1 (hier nur der letzte Satz)Stammrechtssatz
Bei der Gerichtsgebühr handelt es sich um eine bundesrechtlich geregelte Abgabe, weshalb gemäß § 1 Abs. 1 BewG die Bestimmungen des § 10 BewG maßgebend sein können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2014, 2013/16/0168). Allerdings enthält § 26 Abs. 1 GGG eine eigenständige Definition des Werts als Bemessungsgrundlage der Eintragungsgebühr, weshalb § 10 BewG nicht anzuwenden ist.Bei der Gerichtsgebühr handelt es sich um eine bundesrechtlich geregelte Abgabe, weshalb gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BewG die Bestimmungen des Paragraph 10, BewG maßgebend sein können vergleiche das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2014, 2013/16/0168). Allerdings enthält Paragraph 26, Absatz eins, GGG eine eigenständige Definition des Werts als Bemessungsgrundlage der Eintragungsgebühr, weshalb Paragraph 10, BewG nicht anzuwenden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022160031.L02Im RIS seit
19.03.2024Zuletzt aktualisiert am
19.03.2024