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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/18/0003 B 7. Mai 2018 RS 1 (hier nur der letzte Satz)Stammrechtssatz
Mit den gemeinsamen Ausführungen der Revision zu Zulässigkeit und Revisionsgründen wird dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG, die Gründe, aus denen die Revision entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts für zulässig erachtet wird, gesondert darzustellen, nicht entsprochen. Der Revisionswerber legt damit nicht dar, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in seinem Fall vorliegt, die eine Anrufung des VwGH im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG erlauben würde (vgl. etwa VwGH 24.1.2017, Ra 2016/20/0304-0312, mwN; VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0107, mwN). Es ist auch darauf hinzuweisen, dass sich das Zitieren von Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur Darlegung eines Abweichens derselben von der ständigen Judikatur der Höchstgerichte von Vornherein nicht eignet.Mit den gemeinsamen Ausführungen der Revision zu Zulässigkeit und Revisionsgründen wird dem Erfordernis des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG, die Gründe, aus denen die Revision entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts für zulässig erachtet wird, gesondert darzustellen, nicht entsprochen. Der Revisionswerber legt damit nicht dar, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in seinem Fall vorliegt, die eine Anrufung des VwGH im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG erlauben würde vergleiche etwa VwGH 24.1.2017, Ra 2016/20/0304-0312, mwN; VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0107, mwN). Es ist auch darauf hinzuweisen, dass sich das Zitieren von Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur Darlegung eines Abweichens derselben von der ständigen Judikatur der Höchstgerichte von Vornherein nicht eignet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022120057.L02Im RIS seit
12.03.2024Zuletzt aktualisiert am
26.03.2024