RS Vwgh 2024/2/1 Ra 2021/04/0088

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.02.2024
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000
14/02 Gerichtsorganisation
23/04 Exekutionsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1
EO §16 Abs2
EURallg
GOG §22
32016R0679 DSGVO Art55 Abs3
  1. EO § 16 heute
  2. EO § 16 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 16 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. GOG § 22 heute
  2. GOG § 22 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  3. GOG § 22 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. GOG § 22 gültig von 22.05.1959 bis 31.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 126/1959

Rechtssatz

Im Exekutionsverfahren stehen einander zwei Parteien - nämlich der Betreiber einer Forderung und der Verpflichtete - gegenüber, deren widerstreitende Interessen im Exekutionsverfahren der richterlichen Kontrolle unterliegen. Dementsprechend ist das Exekutionsverfahren, in dessen Rahmen der Vollzug stattfindet, eine "Tätigkeit", in deren Zusammenhang die richterliche Unabhängigkeit zu wahren ist. Ferner wird der Vollzug der Exekution gemäß § 16 Abs. 2 EO entweder unmittelbar durch die Zivilgerichte oder durch Vollstreckungsorgane oder durch einen Verwalter bewirkt, welche dabei im Auftrag und unter Leitung des Gerichtes handeln. Schon daraus ergibt sich, dass es sich bei den beauftragten Vollstreckungshandlungen jedenfalls um justizielle Tätigkeit handelt (vgl. auch § 22 GOG für das Vorgehen im Falle der Befangenheit von richterlichen Hilfsorganen). Die Rechtsansicht, die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers im Rahmen des Vollzugsauftrages sei als justizielle Tätigkeit im Sinne des Art. 55 Abs. 3 DSGVO anzusehen und daher vom Anwendungsbereich der DSGVO ausgenommen, ist daher nicht zu beanstanden.Im Exekutionsverfahren stehen einander zwei Parteien - nämlich der Betreiber einer Forderung und der Verpflichtete - gegenüber, deren widerstreitende Interessen im Exekutionsverfahren der richterlichen Kontrolle unterliegen. Dementsprechend ist das Exekutionsverfahren, in dessen Rahmen der Vollzug stattfindet, eine "Tätigkeit", in deren Zusammenhang die richterliche Unabhängigkeit zu wahren ist. Ferner wird der Vollzug der Exekution gemäß Paragraph 16, Absatz 2, EO entweder unmittelbar durch die Zivilgerichte oder durch Vollstreckungsorgane oder durch einen Verwalter bewirkt, welche dabei im Auftrag und unter Leitung des Gerichtes handeln. Schon daraus ergibt sich, dass es sich bei den beauftragten Vollstreckungshandlungen jedenfalls um justizielle Tätigkeit handelt vergleiche auch Paragraph 22, GOG für das Vorgehen im Falle der Befangenheit von richterlichen Hilfsorganen). Die Rechtsansicht, die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers im Rahmen des Vollzugsauftrages sei als justizielle Tätigkeit im Sinne des Artikel 55, Absatz 3, DSGVO anzusehen und daher vom Anwendungsbereich der DSGVO ausgenommen, ist daher nicht zu beanstanden.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Zurechnung von Organhandlungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021040088.L03

Im RIS seit

12.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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