RS Vwgh 2024/2/1 Ra 2021/04/0088

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.02.2024
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000
23/04 Exekutionsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1
EO
EURallg
32016R0679 DSGVO Art55 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/01/0078 E 24. März 2014 RS 1

Stammrechtssatz

Die Tätigkeit von Exekutivorganen im Zuge einer gerichtlichen Vollstreckung nach der EO stellt eine Tätigkeit im Rahmen der "Gerichtspolizei im engeren Sinn" dar, die der Gerichtsbarkeit zuzuordnen ist; die zu setzenden Akte sind als solche "richterlicher Hilfsorgane" oder als "abgeleitete richterliche Akte" zu qualifizieren. Diese Hilfstätigkeiten haben ihre Rechtsgrundlage im richterlichen Befehl und sind seine Vollstreckung, ohne dass dabei den Sicherheitsorganen ein Konkretisierungsraum zukommt. Diese Zuordnung gilt so lange, als sich diese Handlungen im Ermächtigungsrahmen bewegen, der durch den richterlichen Befehl abgesteckt wird. Dies gilt deshalb, weil in diesen Fällen die Verwaltungsorgane den zu setzenden Akt ohne persönlichen Entscheidungsspielraum durchzuführen haben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0120, VwSlg 15242 A/1999, mwH; vgl. dazu, dass das Vorgehen eines Vollstreckungsbeamten im Zuge eines Exekutionsverfahrens eine Maßnahme im Bereich der Gerichtsbarkeit darstellt, auch die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1989, VfSlg. 12.177, vom 29. September 1986, VfSlg. 11.010, vom 25. November 1983, VfSlg. 9865, vom 16. Oktober 1980, VfSlg. 8922, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. März 1985, VfSlg. 10.378).Die Tätigkeit von Exekutivorganen im Zuge einer gerichtlichen Vollstreckung nach der EO stellt eine Tätigkeit im Rahmen der "Gerichtspolizei im engeren Sinn" dar, die der Gerichtsbarkeit zuzuordnen ist; die zu setzenden Akte sind als solche "richterlicher Hilfsorgane" oder als "abgeleitete richterliche Akte" zu qualifizieren. Diese Hilfstätigkeiten haben ihre Rechtsgrundlage im richterlichen Befehl und sind seine Vollstreckung, ohne dass dabei den Sicherheitsorganen ein Konkretisierungsraum zukommt. Diese Zuordnung gilt so lange, als sich diese Handlungen im Ermächtigungsrahmen bewegen, der durch den richterlichen Befehl abgesteckt wird. Dies gilt deshalb, weil in diesen Fällen die Verwaltungsorgane den zu setzenden Akt ohne persönlichen Entscheidungsspielraum durchzuführen haben vergleiche das hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0120, VwSlg 15242 A/1999, mwH; vergleiche dazu, dass das Vorgehen eines Vollstreckungsbeamten im Zuge eines Exekutionsverfahrens eine Maßnahme im Bereich der Gerichtsbarkeit darstellt, auch die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1989, VfSlg. 12.177, vom 29. September 1986, VfSlg. 11.010, vom 25. November 1983, VfSlg. 9865, vom 16. Oktober 1980, VfSlg. 8922, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. März 1985, VfSlg. 10.378).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Zurechnung von Organhandlungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021040088.L01

Im RIS seit

12.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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