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E000 EU- Recht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs1 Z1Rechtssatz
Der VfGH hat die festgestellte Rechtswidrigkeit der Gesetzesanwendung im Sinn der effektiven Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts (nunmehr Unionsrecht) in jedem Stadium des Verfahrens zu beachten, und zwar auch dann, wenn die Nichtanwendbarkeit des innerstaatlichen Rechts erst im Zuge des Verfahrens vor dem VfGH offenkundig wurde (vgl. VfSlg. 15.448/1999). Nichts anderes gilt für das Revisionsverfahren vor dem VwGH.Der VfGH hat die festgestellte Rechtswidrigkeit der Gesetzesanwendung im Sinn der effektiven Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts (nunmehr Unionsrecht) in jedem Stadium des Verfahrens zu beachten, und zwar auch dann, wenn die Nichtanwendbarkeit des innerstaatlichen Rechts erst im Zuge des Verfahrens vor dem VfGH offenkundig wurde vergleiche VfSlg. 15.448/1999). Nichts anderes gilt für das Revisionsverfahren vor dem VwGH.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2020040187.L05Im RIS seit
12.03.2024Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026