RS Vwgh 2024/2/5 Ra 2024/06/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.02.2024
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauO Tir 2018 §33 Abs3
BauO Tir 2018 §34
BauRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/06/0135 E 18. April 2023 RS 5

Stammrechtssatz

Dem Nachbarn ist als ein weiteres sich allgemein aus dem AVG ergebendes Parteienrecht in einem Baubewilligungsverfahren auch der Einwand anzuerkennen, ob eine Baubewilligung, die die Grundlage für eine beantragte Änderungsbewilligung sei, überhaupt noch aufrecht ist. Das Erlöschen der Baubewilligung bewirkt das Außerkrafttreten jenes bescheidmäßigen Spruches, mit dem auch über Einwendungen der Nachbarn im betreffenden Baubewilligungsverfahren abgesprochen wurde. Die Rechtssphäre des Nachbarn wird daher durch die Entscheidung über die Frage, ob eine rechtskräftig erteilte Baubewilligung erloschen ist oder nicht, berührt (vgl. VwGH 25.09.2007, 2006/06/0001, mwN).Dem Nachbarn ist als ein weiteres sich allgemein aus dem AVG ergebendes Parteienrecht in einem Baubewilligungsverfahren auch der Einwand anzuerkennen, ob eine Baubewilligung, die die Grundlage für eine beantragte Änderungsbewilligung sei, überhaupt noch aufrecht ist. Das Erlöschen der Baubewilligung bewirkt das Außerkrafttreten jenes bescheidmäßigen Spruches, mit dem auch über Einwendungen der Nachbarn im betreffenden Baubewilligungsverfahren abgesprochen wurde. Die Rechtssphäre des Nachbarn wird daher durch die Entscheidung über die Frage, ob eine rechtskräftig erteilte Baubewilligung erloschen ist oder nicht, berührt vergleiche VwGH 25.09.2007, 2006/06/0001, mwN).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024060002.L01

Im RIS seit

05.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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