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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4Rechtssatz
Bei einem behördlichen Straferkenntnis handelt es sich um eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinn des § 32 Abs. 2 VStG. Das VwG ist daher gehalten, eine von ihm wahrgenommene Ungenauigkeit im Spruch des behördlichen Straferkenntnisses selbst richtig zu stellen oder zu ergänzen (VwGH 26.4.2022, Ra 2021/02/0250).Bei einem behördlichen Straferkenntnis handelt es sich um eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinn des Paragraph 32, Absatz 2, VStG. Das VwG ist daher gehalten, eine von ihm wahrgenommene Ungenauigkeit im Spruch des behördlichen Straferkenntnisses selbst richtig zu stellen oder zu ergänzen (VwGH 26.4.2022, Ra 2021/02/0250).
Schlagworte
Berufungsverfahren Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Besondere Rechtsgebiete Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Spruch der Berufungsbehörde (siehe auch AVG §66 Abs4 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023020102.L01Im RIS seit
12.03.2024Zuletzt aktualisiert am
12.03.2024