Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs8Beachte
Rechtssatz
Für den Bereich des Betriebsanlagenrechts gilt, dass Änderungen des Projektes im Zuge des Genehmigungsverfahrens, die nicht geeignet sind, gegenüber dem ursprünglichen Projekt neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen usw. im Sinn des § 74 Abs. 2 GewO 1994 herbeizuführen, als gemäß § 13 Abs. 8 AVG nicht wesentliche Antragsänderung zulässig sind.Für den Bereich des Betriebsanlagenrechts gilt, dass Änderungen des Projektes im Zuge des Genehmigungsverfahrens, die nicht geeignet sind, gegenüber dem ursprünglichen Projekt neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen usw. im Sinn des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 herbeizuführen, als gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG nicht wesentliche Antragsänderung zulässig sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023070055.L03Im RIS seit
04.03.2024Zuletzt aktualisiert am
04.03.2024