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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/04/0157 E 8. November 2000 RS 2 (hier keine Bezugnahme auf § 81 Abs. 1 GewO 1994)Stammrechtssatz
Wie sich bereits aus dem Wortlaut des Einleitungssatzes des § 74Wie sich bereits aus dem Wortlaut des Einleitungssatzes des Paragraph 74
Abs 2 GewO 1994 ergibt, begründet schon die (grundsätzliche)Absatz 2, GewO 1994 ergibt, begründet schon die (grundsätzliche)
Eignung einer Betriebsanlage, die in den Z 1 bis 5 dieserEignung einer Betriebsanlage, die in den Ziffer eins bis 5 dieser
Gesetzesstelle genannten Gefährdungen, Belästigungen,
Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen herbeizuführen,
die Genehmigungspflicht. Ob solche Gefährdungen, Belästigungen,
Beeinträchtigungen oder sonstige nachteilige Einwirkungen im
konkreten Einzelfall tatsächlich von der Betriebsanlage ausgehen,
ist sodann im Genehmigungsverfahren zu prüfen und, je nach dem
Ergebnis dieser Prüfungen - allenfalls unter Vorschreibung von
Auflagen -, die Genehmigung nach § 77 bzw § 81 Abs 1 GewO 1994 zuAuflagen -, die Genehmigung nach Paragraph 77, bzw Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 zu
erteilen oder zu versagen (vgl das zur diesbezüglich unveränderterteilen oder zu versagen vergleiche das zur diesbezüglich unverändert
gebliebenen Rechtslage nach der GewO 1973 ergangene E vom
28.11.1995, Zl. 93/04/0049).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023040275.L01Im RIS seit
12.03.2024Zuletzt aktualisiert am
25.03.2024