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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KFG 1967 §2 Z6Rechtssatz
Von der "Umstellung" des Kombinationskraftwagens auf eine Verwendung zur vorwiegenden Beförderung von Gütern ist dann auszugehen, wenn zur Tatzeit hinter der ersten Sitzreihe eine für die Aufnahme von Gütern bestimmte fest und unbewegliche Ladefläche hergestellt worden ist.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022020001.L03Im RIS seit
12.03.2024Zuletzt aktualisiert am
08.05.2024