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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
KFG 1967 §2 Z6Rechtssatz
Bei der Beurteilung, ob es sich bei einem Kombinationskraftwagen um ein Lastfahrzeug im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 23 StVO 1960 handelt, kommt es lediglich auf das Vorliegen einer Ladetätigkeit in einem konkreten Zeitpunkt, nicht jedoch darauf an, ob der Kombinationskraftwagen ständig "vorwiegend zur Beförderung von Gütern verwendet" wird, zumal der Kombinationskraftwagen nach den Materialien zu § 2 Z 6 KFG 1967 (ErläutRV 186 BlgNR 11. GP 70) dadurch gekennzeichnet ist, dass der zur Beförderung von Personen und Gütern bestimmte Raum des Fahrzeuges betriebsmäßig, also mit einfachen Mitteln, von der Personenbeförderung auf die Güterbeförderung und umgekehrt umgestellt werden kann (VwGH 18.5.1988, 87/02/0207).Bei der Beurteilung, ob es sich bei einem Kombinationskraftwagen um ein Lastfahrzeug im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, StVO 1960 handelt, kommt es lediglich auf das Vorliegen einer Ladetätigkeit in einem konkreten Zeitpunkt, nicht jedoch darauf an, ob der Kombinationskraftwagen ständig "vorwiegend zur Beförderung von Gütern verwendet" wird, zumal der Kombinationskraftwagen nach den Materialien zu Paragraph 2, Ziffer 6, KFG 1967 (ErläutRV 186 BlgNR 11. Gesetzgebungsperiode 70) dadurch gekennzeichnet ist, dass der zur Beförderung von Personen und Gütern bestimmte Raum des Fahrzeuges betriebsmäßig, also mit einfachen Mitteln, von der Personenbeförderung auf die Güterbeförderung und umgekehrt umgestellt werden kann (VwGH 18.5.1988, 87/02/0207).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022020001.L02Im RIS seit
12.03.2024Zuletzt aktualisiert am
08.05.2024