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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1Rechtssatz
Eine gemäß § 39 Abs. 1 VStG erfolgte Beschlagnahme tritt durch den rechtskräftigen Ausspruch des Verfalls - zu dessen Sicherung sie verfügt wurde - mangels einer normativen Weiterwirkung außer Kraft. Ist daher der Zweck der Beschlagnahme durch den Ausspruch des Verfalls erreicht, oder steht fest, dass der Zweck der Beschlagnahme nicht mehr gegeben ist, dann hat der Beschlagnahmebescheid seine normative Wirkung verloren (vgl. VwGH 7.1.2021, Ra 2019/02/0210, mwN). Das Ende einer rechtskräftig verfügten Beschlagnahme nach § 39 VStG tritt in der Regel nicht mit der Erlassung eines Aufhebungsbescheides ein, sondern vielmehr mit dem Eintreten bestimmter rechtlich relevanter Umstände, welche die Beendigung der Beschlagnahme ohne eigenen Rechtsakt bewirken (vgl. VwGH 6.9.2016, Ra 2015/09/0103). Die Einstellung des Verfahrens und der Eintritt der Vollstreckbarkeitsverjährung werden als solche Fälle genannt, in denen der Zweck der Beschlagnahme wegfällt. Diese rechtlich relevanten Umstände stellen mitunter auf die Beachtung der in § 31 VStG ("Verjährung") genannten Fristen ab. Der bloße (faktische) Umstand, dass die Behörde den Verfall der beschlagnahmten Gegenstände nicht "zeitnah" zur gemäß § 39 Abs. 1 VStG erfolgten Beschlagnahme ausspricht, lässt jedoch den Zweck der Beschlagnahme (die Sicherung des Verfalls) nicht wegfallen und ist damit diesen Fällen nicht gleichzuhalten. Dafür, dass das bloße Verstreichen einer Zeitspanne die Aufhebung der Beschlagnahme begründen könne, ist keine gesetzliche Grundlage ersichtlich.Eine gemäß Paragraph 39, Absatz eins, VStG erfolgte Beschlagnahme tritt durch den rechtskräftigen Ausspruch des Verfalls - zu dessen Sicherung sie verfügt wurde - mangels einer normativen Weiterwirkung außer Kraft. Ist daher der Zweck der Beschlagnahme durch den Ausspruch des Verfalls erreicht, oder steht fest, dass der Zweck der Beschlagnahme nicht mehr gegeben ist, dann hat der Beschlagnahmebescheid seine normative Wirkung verloren vergleiche VwGH 7.1.2021, Ra 2019/02/0210, mwN). Das Ende einer rechtskräftig verfügten Beschlagnahme nach Paragraph 39, VStG tritt in der Regel nicht mit der Erlassung eines Aufhebungsbescheides ein, sondern vielmehr mit dem Eintreten bestimmter rechtlich relevanter Umstände, welche die Beendigung der Beschlagnahme ohne eigenen Rechtsakt bewirken vergleiche VwGH 6.9.2016, Ra 2015/09/0103). Die Einstellung des Verfahrens und der Eintritt der Vollstreckbarkeitsverjährung werden als solche Fälle genannt, in denen der Zweck der Beschlagnahme wegfällt. Diese rechtlich relevanten Umstände stellen mitunter auf die Beachtung der in Paragraph 31, VStG ("Verjährung") genannten Fristen ab. Der bloße (faktische) Umstand, dass die Behörde den Verfall der beschlagnahmten Gegenstände nicht "zeitnah" zur gemäß Paragraph 39, Absatz eins, VStG erfolgten Beschlagnahme ausspricht, lässt jedoch den Zweck der Beschlagnahme (die Sicherung des Verfalls) nicht wegfallen und ist damit diesen Fällen nicht gleichzuhalten. Dafür, dass das bloße Verstreichen einer Zeitspanne die Aufhebung der Beschlagnahme begründen könne, ist keine gesetzliche Grundlage ersichtlich.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021040207.L01Im RIS seit
12.03.2024Zuletzt aktualisiert am
25.03.2024