RS Vwgh 2024/2/8 Ra 2021/04/0207

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.02.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1
VStG §31
VStG §39 Abs1
VwRallg
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Eine gemäß § 39 Abs. 1 VStG erfolgte Beschlagnahme tritt durch den rechtskräftigen Ausspruch des Verfalls - zu dessen Sicherung sie verfügt wurde - mangels einer normativen Weiterwirkung außer Kraft. Ist daher der Zweck der Beschlagnahme durch den Ausspruch des Verfalls erreicht, oder steht fest, dass der Zweck der Beschlagnahme nicht mehr gegeben ist, dann hat der Beschlagnahmebescheid seine normative Wirkung verloren (vgl. VwGH 7.1.2021, Ra 2019/02/0210, mwN). Das Ende einer rechtskräftig verfügten Beschlagnahme nach § 39 VStG tritt in der Regel nicht mit der Erlassung eines Aufhebungsbescheides ein, sondern vielmehr mit dem Eintreten bestimmter rechtlich relevanter Umstände, welche die Beendigung der Beschlagnahme ohne eigenen Rechtsakt bewirken (vgl. VwGH 6.9.2016, Ra 2015/09/0103). Die Einstellung des Verfahrens und der Eintritt der Vollstreckbarkeitsverjährung werden als solche Fälle genannt, in denen der Zweck der Beschlagnahme wegfällt. Diese rechtlich relevanten Umstände stellen mitunter auf die Beachtung der in § 31 VStG ("Verjährung") genannten Fristen ab. Der bloße (faktische) Umstand, dass die Behörde den Verfall der beschlagnahmten Gegenstände nicht "zeitnah" zur gemäß § 39 Abs. 1 VStG erfolgten Beschlagnahme ausspricht, lässt jedoch den Zweck der Beschlagnahme (die Sicherung des Verfalls) nicht wegfallen und ist damit diesen Fällen nicht gleichzuhalten. Dafür, dass das bloße Verstreichen einer Zeitspanne die Aufhebung der Beschlagnahme begründen könne, ist keine gesetzliche Grundlage ersichtlich.Eine gemäß Paragraph 39, Absatz eins, VStG erfolgte Beschlagnahme tritt durch den rechtskräftigen Ausspruch des Verfalls - zu dessen Sicherung sie verfügt wurde - mangels einer normativen Weiterwirkung außer Kraft. Ist daher der Zweck der Beschlagnahme durch den Ausspruch des Verfalls erreicht, oder steht fest, dass der Zweck der Beschlagnahme nicht mehr gegeben ist, dann hat der Beschlagnahmebescheid seine normative Wirkung verloren vergleiche VwGH 7.1.2021, Ra 2019/02/0210, mwN). Das Ende einer rechtskräftig verfügten Beschlagnahme nach Paragraph 39, VStG tritt in der Regel nicht mit der Erlassung eines Aufhebungsbescheides ein, sondern vielmehr mit dem Eintreten bestimmter rechtlich relevanter Umstände, welche die Beendigung der Beschlagnahme ohne eigenen Rechtsakt bewirken vergleiche VwGH 6.9.2016, Ra 2015/09/0103). Die Einstellung des Verfahrens und der Eintritt der Vollstreckbarkeitsverjährung werden als solche Fälle genannt, in denen der Zweck der Beschlagnahme wegfällt. Diese rechtlich relevanten Umstände stellen mitunter auf die Beachtung der in Paragraph 31, VStG ("Verjährung") genannten Fristen ab. Der bloße (faktische) Umstand, dass die Behörde den Verfall der beschlagnahmten Gegenstände nicht "zeitnah" zur gemäß Paragraph 39, Absatz eins, VStG erfolgten Beschlagnahme ausspricht, lässt jedoch den Zweck der Beschlagnahme (die Sicherung des Verfalls) nicht wegfallen und ist damit diesen Fällen nicht gleichzuhalten. Dafür, dass das bloße Verstreichen einer Zeitspanne die Aufhebung der Beschlagnahme begründen könne, ist keine gesetzliche Grundlage ersichtlich.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021040207.L01

Im RIS seit

12.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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