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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §19 Abs3Rechtssatz
Liegt ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 19 Abs. 3 AVG vor, darf das VwG die mündliche Verhandlung nicht in Abwesenheit der Partei durchführen. Dies ist dem rechtswidrigen Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung gleichzuhalten. Darin liegt ein Verfahrensmangel, der im Anwendungsbereich des Art. 6 MRK ohne nähere Prüfung seiner Relevanz zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses führt (VwGH 23.2.2023, Ra 2022/08/0137; VwGH 23.1.2020, Ra 2019/11/0183).Liegt ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, AVG vor, darf das VwG die mündliche Verhandlung nicht in Abwesenheit der Partei durchführen. Dies ist dem rechtswidrigen Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung gleichzuhalten. Darin liegt ein Verfahrensmangel, der im Anwendungsbereich des Artikel 6, MRK ohne nähere Prüfung seiner Relevanz zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses führt (VwGH 23.2.2023, Ra 2022/08/0137; VwGH 23.1.2020, Ra 2019/11/0183).
Schlagworte
ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023020247.L02Im RIS seit
12.03.2024Zuletzt aktualisiert am
12.03.2024