Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
AZG §28 Abs3aBeachte
Rechtssatz
Da im Zusammenhang mit der Möglichkeit einer Entziehung der Konzession zur Güterbeförderung nach dem GütbefG 1995 wegen mangelnder Zuverlässigkeit keine nationalen Regelungen bestehen, die - im Sinn des Urteils des EuGH in der Rechtssache C-155/22 - eine Berücksichtigung des Verhaltens des verantwortlichen Beauftragten verhindern, sondern dies vielmehr durch den Verweis im Einleitungssatz des § 5 Abs. 2 GütbefG 1995 auf Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 sichergestellt ist, ist gewährleistet, dass in der vorliegenden Konstellation die Entziehung der Konzession als wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktion zum Tragen kommen kann.Da im Zusammenhang mit der Möglichkeit einer Entziehung der Konzession zur Güterbeförderung nach dem GütbefG 1995 wegen mangelnder Zuverlässigkeit keine nationalen Regelungen bestehen, die - im Sinn des Urteils des EuGH in der Rechtssache C-155/22 - eine Berücksichtigung des Verhaltens des verantwortlichen Beauftragten verhindern, sondern dies vielmehr durch den Verweis im Einleitungssatz des Paragraph 5, Absatz 2, GütbefG 1995 auf Artikel 6, Absatz eins, Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 sichergestellt ist, ist gewährleistet, dass in der vorliegenden Konstellation die Entziehung der Konzession als wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktion zum Tragen kommen kann.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62022CJ0155 RE VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023110011.J01Im RIS seit
19.03.2024Zuletzt aktualisiert am
04.03.2026