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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AZG §28 Abs3aBeachte
Rechtssatz
§ 91 Abs. 2 GewO 1994 stellt im Sinn des Urteilstenors des EuGH in der Rechtssache C-155/22 keine nationale Regelung dar, die eine Berücksichtigung der einem verantwortlichen Beauftragten zur Last gelegten Verstöße bei der Beurteilung, ob das Unternehmen die Anforderung der Zuverlässigkeit erfüllt, nicht erlauben würde. Die hier revisionsgegenständlichen Strafen nach dem AZG gegen einen verantwortlich Beauftragten können nämlich schon auf Grund des in § 5 Abs. 2 GütbefG 1995 verwiesenen Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 bei der Beurteilung, ob die GmbH als Verkehrsunternehmer die Zuverlässigkeit als Voraussetzung der Konzessionserteilung nach § 5 Abs. 1 GütbefG 1995 weiterhin erfüllt, berücksichtigt werden.Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 stellt im Sinn des Urteilstenors des EuGH in der Rechtssache C-155/22 keine nationale Regelung dar, die eine Berücksichtigung der einem verantwortlichen Beauftragten zur Last gelegten Verstöße bei der Beurteilung, ob das Unternehmen die Anforderung der Zuverlässigkeit erfüllt, nicht erlauben würde. Die hier revisionsgegenständlichen Strafen nach dem AZG gegen einen verantwortlich Beauftragten können nämlich schon auf Grund des in Paragraph 5, Absatz 2, GütbefG 1995 verwiesenen Artikel 6, Absatz eins, Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 bei der Beurteilung, ob die GmbH als Verkehrsunternehmer die Zuverlässigkeit als Voraussetzung der Konzessionserteilung nach Paragraph 5, Absatz eins, GütbefG 1995 weiterhin erfüllt, berücksichtigt werden.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62022CJ0155 RE VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023110011.J07Im RIS seit
19.03.2024Zuletzt aktualisiert am
04.03.2026