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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AZG §28 Abs3a Z1Beachte
Rechtssatz
Gemäß § 5 Abs. 2 GütbefG 1995 ist die Zuverlässigkeit iSd. § 5 Abs. 1 leg. cit. auch dann nicht (mehr) gegeben, wenn die sich aus Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ergebenden Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der Zuverlässigkeit nicht (mehr) erfüllt sind. In einem solchen Fall darf daher eine Konzession gemäß § 5 Abs. 1 GütbefG 1995 nicht erteilt werden; eine bestehende Konzession ist zu entziehen. Ausgehend davon ergibt sich aus den Schlussfolgerungen in Rn. 66 des Urteils des EuGH in der Rechtssache C-155/22, dass die revisionsgegenständlichen Übertretungen des AZG und der von diesem verwiesenen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften und die deswegen über die Beschuldigte als gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellte verantwortliche Beauftragte verhängten Strafen bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit der GmbH nach § 5 Abs. 1 und 2 GütbefG 1995 zu berücksichtigen sind. Diese Rechtsfolge ergibt sich unmittelbar aus dem Einleitungssatz des § 5 Abs. 2 GütbefG 1995 in Verbindung mit den dort verwiesenen Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C-155/22, insb. Rn. 66. Einer Verdrängung nationalen Rechts, insbesondere des § 9 Abs. 2 VStG, im Wege des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts bedarf es dafür nicht.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, GütbefG 1995 ist die Zuverlässigkeit iSd. Paragraph 5, Absatz eins, leg. cit. auch dann nicht (mehr) gegeben, wenn die sich aus Artikel 6, Absatz eins, Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ergebenden Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der Zuverlässigkeit nicht (mehr) erfüllt sind. In einem solchen Fall darf daher eine Konzession gemäß Paragraph 5, Absatz eins, GütbefG 1995 nicht erteilt werden; eine bestehende Konzession ist zu entziehen. Ausgehend davon ergibt sich aus den Schlussfolgerungen in Rn. 66 des Urteils des EuGH in der Rechtssache C-155/22, dass die revisionsgegenständlichen Übertretungen des AZG und der von diesem verwiesenen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften und die deswegen über die Beschuldigte als gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellte verantwortliche Beauftragte verhängten Strafen bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit der GmbH nach Paragraph 5, Absatz eins und 2 GütbefG 1995 zu berücksichtigen sind. Diese Rechtsfolge ergibt sich unmittelbar aus dem Einleitungssatz des Paragraph 5, Absatz 2, GütbefG 1995 in Verbindung mit den dort verwiesenen Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C-155/22, insb. Rn. 66. Einer Verdrängung nationalen Rechts, insbesondere des Paragraph 9, Absatz 2, VStG, im Wege des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts bedarf es dafür nicht.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62022CJ0155 RE VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023110011.J05Im RIS seit
19.03.2024Zuletzt aktualisiert am
04.03.2026