Index
E3R E07204020Norm
AZG §28 Abs6Beachte
Rechtssatz
§ 9 VStG trifft eine allgemeine Regelung des Verwaltungsstrafrechts. Diese Bestimmung ist jedoch ohne Bedeutung für die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Übertretungen der nationalen und gemeinschaftsrechtlichen Arbeitszeitvorschriften und deswegen verhängte Strafen nach dem AZG zu einer Entziehung der Zulassung als Kraftverkehrsunternehmer mangels Zuverlässigkeit führen können. Diese Frage bestimmt sich nicht nach den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsstrafrechts, insbesondere auch nicht nach § 9 VStG, sondern allein nach den anwendbaren Verwaltungsvorschriften (iSd. Art. II Abs. 2 EGVG). Das ist hier § 5 Abs. 1 und 2 GütbefG 1995.Paragraph 9, VStG trifft eine allgemeine Regelung des Verwaltungsstrafrechts. Diese Bestimmung ist jedoch ohne Bedeutung für die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Übertretungen der nationalen und gemeinschaftsrechtlichen Arbeitszeitvorschriften und deswegen verhängte Strafen nach dem AZG zu einer Entziehung der Zulassung als Kraftverkehrsunternehmer mangels Zuverlässigkeit führen können. Diese Frage bestimmt sich nicht nach den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsstrafrechts, insbesondere auch nicht nach Paragraph 9, VStG, sondern allein nach den anwendbaren Verwaltungsvorschriften (iSd. Artikel römisch zwei, Absatz 2, EGVG). Das ist hier Paragraph 5, Absatz eins und 2 GütbefG 1995.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023110011.J04Im RIS seit
19.03.2024Zuletzt aktualisiert am
04.03.2026