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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/13/0121 B 27. Jänner 2021 RS 2Stammrechtssatz
Für die Klaglosstellung ist es nicht erforderlich, dass auch in materieller Hinsicht der Rechtszustand hergestellt wird, den der Revisionswerber letzten Endes anstrebt (vgl. VwGH 22.5.2014, 2013/15/0142).Für die Klaglosstellung ist es nicht erforderlich, dass auch in materieller Hinsicht der Rechtszustand hergestellt wird, den der Revisionswerber letzten Endes anstrebt vergleiche VwGH 22.5.2014, 2013/15/0142).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021130012.J01Im RIS seit
12.03.2024Zuletzt aktualisiert am
19.03.2024