Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §69 Abs1 Z1Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/22/0076 E 9. August 2018 RS 3 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Der Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben des Fremden bezüglich seiner Identität und der Erteilung des Aufenthaltstitels kann nicht in Zweifel gezogen werden, geht es doch in diesem Verfahren darum, einer ganz bestimmten, durch ihren Namen, ihr Geburtsdatum und ihre Nationalität identifizierbaren Person einen Aufenthaltstitel zu erteilen und dadurch ihren rechtlichen Status zu gestalten. Insofern kann nicht gesagt werden, es sei belanglos, für welche Identität ein Aufenthaltstitel erteilt wird (vgl. VwGH 8.6.2006, 2004/01/0470).Der Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben des Fremden bezüglich seiner Identität und der Erteilung des Aufenthaltstitels kann nicht in Zweifel gezogen werden, geht es doch in diesem Verfahren darum, einer ganz bestimmten, durch ihren Namen, ihr Geburtsdatum und ihre Nationalität identifizierbaren Person einen Aufenthaltstitel zu erteilen und dadurch ihren rechtlichen Status zu gestalten. Insofern kann nicht gesagt werden, es sei belanglos, für welche Identität ein Aufenthaltstitel erteilt wird vergleiche VwGH 8.6.2006, 2004/01/0470).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023170153.L01Im RIS seit
12.03.2024Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024