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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §209 Abs1Rechtssatz
Auch jedermann gestattete Tätigkeiten, wie etwa die Einsichtnahme in öffentliche Register wie das Firmenbuch oder das Grundbuch, stellen Verlängerungs- bzw. (früher) Unterbrechungshandlungen iSd § 209 Abs. 1 BAO bzw. Unterbrechungshandlungen iSd § 238 Abs. 2 BAO dar (vgl. zur Parallelität der beiden Bestimmungen aufgrund der über § 224 Abs. 3 und § 238 Abs. 1 BAO geschaffenen Verknüpfung von Bemessungs- und Einhebungsverjährung VwGH 25.11.2010, 2009/15/0157, mwN), wenn sie der Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruches oder der Feststellung des Abgabepflichtigen bzw. der Einhebung und zwangsweisen Einbringung bereits festgesetzter Abgabenansprüche dienen (vgl. VwGH 20.10.2022, Ra 2022/16/0045, mwN).Auch jedermann gestattete Tätigkeiten, wie etwa die Einsichtnahme in öffentliche Register wie das Firmenbuch oder das Grundbuch, stellen Verlängerungs- bzw. (früher) Unterbrechungshandlungen iSd Paragraph 209, Absatz eins, BAO bzw. Unterbrechungshandlungen iSd Paragraph 238, Absatz 2, BAO dar vergleiche zur Parallelität der beiden Bestimmungen aufgrund der über Paragraph 224, Absatz 3 und Paragraph 238, Absatz eins, BAO geschaffenen Verknüpfung von Bemessungs- und Einhebungsverjährung VwGH 25.11.2010, 2009/15/0157, mwN), wenn sie der Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruches oder der Feststellung des Abgabepflichtigen bzw. der Einhebung und zwangsweisen Einbringung bereits festgesetzter Abgabenansprüche dienen vergleiche VwGH 20.10.2022, Ra 2022/16/0045, mwN).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023130116.L01Im RIS seit
12.03.2024Zuletzt aktualisiert am
19.03.2024