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L94059 Ärztekammer WienNorm
ÄrzteG 1998 §45 Abs2Rechtssatz
Da es für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei einem (nur) im Bundesland Wien niedergelassenen Arzt unter umlagerechtlichen Gesichtspunkten nicht auf den Ort der faktischen Berufsausübung, sondern auf den Berufssitz ankommt, übt dieser seine selbständige ärztliche Tätigkeit voraussetzungsgemäß nur im Bereich der Ärztekammer für Wien aus. So hat auch der VfGH zu § 1 Abs. 2 der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien darauf hingewiesen, dass als Bemessungsgrundlage das Jahreseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit ohnedies nur heranzuziehen sei, "soweit es im Bereich des Bundeslandes Wien erzielt wurde". Eine solche Regelung sei, so der VfGH weiter, bei einem Selbstverwaltungskörper, dessen Wirkungsbereich sich auf ein bestimmtes Bundesland beschränkt, sogar geboten (vgl. VfGH 25.6.2003, B 1876/02 = VfSlg. 16.908; dort auch zur hinreichenden Determinierung des § 91 Abs. 3 ÄrzteG 1998).Da es für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei einem (nur) im Bundesland Wien niedergelassenen Arzt unter umlagerechtlichen Gesichtspunkten nicht auf den Ort der faktischen Berufsausübung, sondern auf den Berufssitz ankommt, übt dieser seine selbständige ärztliche Tätigkeit voraussetzungsgemäß nur im Bereich der Ärztekammer für Wien aus. So hat auch der VfGH zu Paragraph eins, Absatz 2, der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien darauf hingewiesen, dass als Bemessungsgrundlage das Jahreseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit ohnedies nur heranzuziehen sei, "soweit es im Bereich des Bundeslandes Wien erzielt wurde". Eine solche Regelung sei, so der VfGH weiter, bei einem Selbstverwaltungskörper, dessen Wirkungsbereich sich auf ein bestimmtes Bundesland beschränkt, sogar geboten vergleiche VfGH 25.6.2003, B 1876/02 = VfSlg. 16.908; dort auch zur hinreichenden Determinierung des Paragraph 91, Absatz 3, ÄrzteG 1998).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023110048.L05Im RIS seit
19.03.2024Zuletzt aktualisiert am
19.03.2024