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L94059 Ärztekammer WienNorm
ÄrzteG 1998 §45Rechtssatz
Auf den Ort der faktischen Berufsausübung kommt es für die Kammerangehörigkeit nicht an. Ein niedergelassener Arzt, der im Bereich einer Ärztekammer seinen Berufssitz hat, kann daher etwa im Zuge einer sog. Visite ("Hausbesuche") auch in einem anderen Bundesland tätig werden, ohne dass er dadurch eine weitere Kammermitgliedschaft erwirbt. Folglich kommt es auch für die Frage, welches Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit iSd. § 1 Abs. 2 der UmlagenO "im Bereich des Bundeslandes Wien erzielt wurde", nicht auf den Ort, an dem die ärztliche Beratung oder Behandlung erfolgt, an. Vielmehr bildet in jenen Fällen, in denen ein Berufssitz in Wien die Angehörigkeit zur Ärztekammer für Wien begründet, jedes Einkommen, welches der Arzt im Rahmen seiner ärztlichen Tätigkeit an oder von diesem Berufssitz aus erzielt, die Bemessungsgrundlage iSd. § 1 Abs. 2 der Umlagenordnungen. Im Ergebnis wird damit das gesamte Einkommen, das ein Angehöriger der Ärztekammer für Wien auf Grund seiner die Mitgliedschaft in diesem Selbstverwaltungskörper begründenden ärztlichen Tätigkeit erzielt, für die Finanzierung des Selbstverwaltungskörpers herangezogen. Klarstellend ist anzumerken, dass es für die Bildung der Bemessungsgrundlage irrelevant ist, ob die ärztliche Tätigkeit, aus welcher das fragliche Einkommen erzielt wird, unter berufsrechtlichen Gesichtspunkten zulässiger Weise außerhalb der Ordinationsstätte (allenfalls auch in einem anderen Bundesland) ausgeübt wurde.Auf den Ort der faktischen Berufsausübung kommt es für die Kammerangehörigkeit nicht an. Ein niedergelassener Arzt, der im Bereich einer Ärztekammer seinen Berufssitz hat, kann daher etwa im Zuge einer sog. Visite ("Hausbesuche") auch in einem anderen Bundesland tätig werden, ohne dass er dadurch eine weitere Kammermitgliedschaft erwirbt. Folglich kommt es auch für die Frage, welches Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit iSd. Paragraph eins, Absatz 2, der UmlagenO "im Bereich des Bundeslandes Wien erzielt wurde", nicht auf den Ort, an dem die ärztliche Beratung oder Behandlung erfolgt, an. Vielmehr bildet in jenen Fällen, in denen ein Berufssitz in Wien die Angehörigkeit zur Ärztekammer für Wien begründet, jedes Einkommen, welches der Arzt im Rahmen seiner ärztlichen Tätigkeit an oder von diesem Berufssitz aus erzielt, die Bemessungsgrundlage iSd. Paragraph eins, Absatz 2, der Umlagenordnungen. Im Ergebnis wird damit das gesamte Einkommen, das ein Angehöriger der Ärztekammer für Wien auf Grund seiner die Mitgliedschaft in diesem Selbstverwaltungskörper begründenden ärztlichen Tätigkeit erzielt, für die Finanzierung des Selbstverwaltungskörpers herangezogen. Klarstellend ist anzumerken, dass es für die Bildung der Bemessungsgrundlage irrelevant ist, ob die ärztliche Tätigkeit, aus welcher das fragliche Einkommen erzielt wird, unter berufsrechtlichen Gesichtspunkten zulässiger Weise außerhalb der Ordinationsstätte (allenfalls auch in einem anderen Bundesland) ausgeübt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023110048.L04Im RIS seit
19.03.2024Zuletzt aktualisiert am
19.03.2024