RS Vwgh 2024/2/14 Ra 2023/11/0048

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.02.2024
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Index

L94059 Ärztekammer Wien
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §45
ÄrzteG 1998 §68 Abs1 Z2
ÄrzteG 1998 §68 Abs4
ÄrzteG 1998 §69
UmlagenO ÄrzteK Wien §1 Abs2
  1. ÄrzteG 1998 § 68 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 68 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2014
  3. ÄrzteG 1998 § 68 gültig von 20.10.2007 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2009
  4. ÄrzteG 1998 § 68 gültig von 01.01.2006 bis 19.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  5. ÄrzteG 1998 § 68 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  6. ÄrzteG 1998 § 68 gültig von 31.12.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2003
  7. ÄrzteG 1998 § 68 gültig von 11.08.2001 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  8. ÄrzteG 1998 § 68 gültig von 11.11.1998 bis 10.08.2001
  1. ÄrzteG 1998 § 68 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 68 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2014
  3. ÄrzteG 1998 § 68 gültig von 20.10.2007 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2009
  4. ÄrzteG 1998 § 68 gültig von 01.01.2006 bis 19.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  5. ÄrzteG 1998 § 68 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  6. ÄrzteG 1998 § 68 gültig von 31.12.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2003
  7. ÄrzteG 1998 § 68 gültig von 11.08.2001 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  8. ÄrzteG 1998 § 68 gültig von 11.11.1998 bis 10.08.2001

Rechtssatz

Auf den Ort der faktischen Berufsausübung kommt es für die Kammerangehörigkeit nicht an. Ein niedergelassener Arzt, der im Bereich einer Ärztekammer seinen Berufssitz hat, kann daher etwa im Zuge einer sog. Visite ("Hausbesuche") auch in einem anderen Bundesland tätig werden, ohne dass er dadurch eine weitere Kammermitgliedschaft erwirbt. Folglich kommt es auch für die Frage, welches Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit iSd. § 1 Abs. 2 der UmlagenO "im Bereich des Bundeslandes Wien erzielt wurde", nicht auf den Ort, an dem die ärztliche Beratung oder Behandlung erfolgt, an. Vielmehr bildet in jenen Fällen, in denen ein Berufssitz in Wien die Angehörigkeit zur Ärztekammer für Wien begründet, jedes Einkommen, welches der Arzt im Rahmen seiner ärztlichen Tätigkeit an oder von diesem Berufssitz aus erzielt, die Bemessungsgrundlage iSd. § 1 Abs. 2 der Umlagenordnungen. Im Ergebnis wird damit das gesamte Einkommen, das ein Angehöriger der Ärztekammer für Wien auf Grund seiner die Mitgliedschaft in diesem Selbstverwaltungskörper begründenden ärztlichen Tätigkeit erzielt, für die Finanzierung des Selbstverwaltungskörpers herangezogen. Klarstellend ist anzumerken, dass es für die Bildung der Bemessungsgrundlage irrelevant ist, ob die ärztliche Tätigkeit, aus welcher das fragliche Einkommen erzielt wird, unter berufsrechtlichen Gesichtspunkten zulässiger Weise außerhalb der Ordinationsstätte (allenfalls auch in einem anderen Bundesland) ausgeübt wurde.Auf den Ort der faktischen Berufsausübung kommt es für die Kammerangehörigkeit nicht an. Ein niedergelassener Arzt, der im Bereich einer Ärztekammer seinen Berufssitz hat, kann daher etwa im Zuge einer sog. Visite ("Hausbesuche") auch in einem anderen Bundesland tätig werden, ohne dass er dadurch eine weitere Kammermitgliedschaft erwirbt. Folglich kommt es auch für die Frage, welches Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit iSd. Paragraph eins, Absatz 2, der UmlagenO "im Bereich des Bundeslandes Wien erzielt wurde", nicht auf den Ort, an dem die ärztliche Beratung oder Behandlung erfolgt, an. Vielmehr bildet in jenen Fällen, in denen ein Berufssitz in Wien die Angehörigkeit zur Ärztekammer für Wien begründet, jedes Einkommen, welches der Arzt im Rahmen seiner ärztlichen Tätigkeit an oder von diesem Berufssitz aus erzielt, die Bemessungsgrundlage iSd. Paragraph eins, Absatz 2, der Umlagenordnungen. Im Ergebnis wird damit das gesamte Einkommen, das ein Angehöriger der Ärztekammer für Wien auf Grund seiner die Mitgliedschaft in diesem Selbstverwaltungskörper begründenden ärztlichen Tätigkeit erzielt, für die Finanzierung des Selbstverwaltungskörpers herangezogen. Klarstellend ist anzumerken, dass es für die Bildung der Bemessungsgrundlage irrelevant ist, ob die ärztliche Tätigkeit, aus welcher das fragliche Einkommen erzielt wird, unter berufsrechtlichen Gesichtspunkten zulässiger Weise außerhalb der Ordinationsstätte (allenfalls auch in einem anderen Bundesland) ausgeübt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023110048.L04

Im RIS seit

19.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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