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82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1998 §45Rechtssatz
Maßgeblicher örtlicher Anknüpfungspunkt für die Zugehörigkeit eines Arztes zum "Bereich einer Ärztekammer" ist, wie der VwGH im hg. Erkenntnis vom 27. April 2021, Ra 2019/11/0009, näher ausgeführt hat, beim niedergelassenen Arzt der Berufssitz (§ 45 ÄrzteG 1998), beim angestellten Arzt der Dienstort (§ 46 ÄrzteG 1998) und beim Wohnsitzarzt der Wohnsitz (§ 47 ÄrzteG 1998).Maßgeblicher örtlicher Anknüpfungspunkt für die Zugehörigkeit eines Arztes zum "Bereich einer Ärztekammer" ist, wie der VwGH im hg. Erkenntnis vom 27. April 2021, Ra 2019/11/0009, näher ausgeführt hat, beim niedergelassenen Arzt der Berufssitz (Paragraph 45, ÄrzteG 1998), beim angestellten Arzt der Dienstort (Paragraph 46, ÄrzteG 1998) und beim Wohnsitzarzt der Wohnsitz (Paragraph 47, ÄrzteG 1998).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023110048.L03Im RIS seit
19.03.2024Zuletzt aktualisiert am
19.03.2024