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L94059 Ärztekammer WienNorm
ÄrzteG 1998 §65 Abs1Rechtssatz
Welches Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit iSd. § 1 Abs. 2 der UmlagenO ÄrzteK Wien als "im Bereich des Bundeslandes Wien erzielt" gilt, ergibt sich aus einer systematischen Betrachtung unter Einbeziehung der Regelungen über die Mitgliedschaft in einer (Landes-)Ärztekammer. Gemäß § 68 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 gehört einer Ärztekammer als ordentliches Kammermitglied jeder in die Ärzteliste eingetragene Arzt an, der seinen Beruf im Bereich dieser Ärztekammer ausübt. Gemäß § 68 Abs. 4 ÄrzteG 1998 erlischt die Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer, wenn der Arzt seinen Berufssitz (seine Berufssitze), seinen Dienstort (seine Dienstorte) oder, sofern es sich um einen Wohnsitzarzt handelt, seinen Wohnsitz in den Bereich einer anderen Ärztekammer verlegt hat. Unter dem "Bereich einer Ärztekammer" im Sinn dieser Bestimmungen ist, wie sich aus § 65 Abs. 1 ÄrzteG 1998 über die Einrichtung der Ärztekammern ergibt, der räumliche Bereich eines Bundeslandes zu verstehen. Mangels irgendeines gegenteiligen Hinweises im ÄrzteG 1998 und in den Umlagenordnungen ist davon auszugehen, dass der Wortfolge "im Bereich des Bundeslandes Wien" im umlagerechtlichen Kontext dasselbe Verständnis zu Grunde liegt wie dem - auf das jeweilige Bundesland abstellenden - Ausdruck "im Bereich der Ärztekammer" im berufsrechtlichen Kontext der Kammermitgliedschaft, zumal die Verpflichtung zur Leistung der Kammerumlage aus der Kammerangehörigkeit folgt.Welches Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit iSd. Paragraph eins, Absatz 2, der UmlagenO ÄrzteK Wien als "im Bereich des Bundeslandes Wien erzielt" gilt, ergibt sich aus einer systematischen Betrachtung unter Einbeziehung der Regelungen über die Mitgliedschaft in einer (Landes-)Ärztekammer. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 gehört einer Ärztekammer als ordentliches Kammermitglied jeder in die Ärzteliste eingetragene Arzt an, der seinen Beruf im Bereich dieser Ärztekammer ausübt. Gemäß Paragraph 68, Absatz 4, ÄrzteG 1998 erlischt die Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer, wenn der Arzt seinen Berufssitz (seine Berufssitze), seinen Dienstort (seine Dienstorte) oder, sofern es sich um einen Wohnsitzarzt handelt, seinen Wohnsitz in den Bereich einer anderen Ärztekammer verlegt hat. Unter dem "Bereich einer Ärztekammer" im Sinn dieser Bestimmungen ist, wie sich aus Paragraph 65, Absatz eins, ÄrzteG 1998 über die Einrichtung der Ärztekammern ergibt, der räumliche Bereich eines Bundeslandes zu verstehen. Mangels irgendeines gegenteiligen Hinweises im ÄrzteG 1998 und in den Umlagenordnungen ist davon auszugehen, dass der Wortfolge "im Bereich des Bundeslandes Wien" im umlagerechtlichen Kontext dasselbe Verständnis zu Grunde liegt wie dem - auf das jeweilige Bundesland abstellenden - Ausdruck "im Bereich der Ärztekammer" im berufsrechtlichen Kontext der Kammermitgliedschaft, zumal die Verpflichtung zur Leistung der Kammerumlage aus der Kammerangehörigkeit folgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023110048.L02Im RIS seit
19.03.2024Zuletzt aktualisiert am
19.03.2024