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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ÄrzteG 1984 §40 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/11/0009 E 27. April 2021 RS 1 (hier: gilt auch für die Verpflichtung zur Leistung der Kammerumlagen)Stammrechtssatz
Die Kammerangehörigkeit und die Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer sind nach den im fraglichen Zeitraum geltenden Rechtsvorschriften zu beurteilen (vgl. VwGH 27.9.2007, 2005/11/0174).Die Kammerangehörigkeit und die Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer sind nach den im fraglichen Zeitraum geltenden Rechtsvorschriften zu beurteilen vergleiche VwGH 27.9.2007, 2005/11/0174).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023110048.L01Im RIS seit
19.03.2024Zuletzt aktualisiert am
19.03.2024