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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §52 Abs2Rechtssatz
Wird die Befolgungspflicht betreffend die Weisung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, bestritten, ist auf den Wortlaut des § 52 Abs. 2 BDG 1979 hinzuweisen, wonach ein infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesender Beamter sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen hat und eine solche Anordnung spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten zu erteilen ist. Liegen daher die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 BDG 1979 vor, ist die Dienstbehörde verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung anzuordnen, ohne dass ihr in diesem Zusammenhang ein Ermessensspielraum zusteht (VwGH 3.11.2022, Ra 2022/12/0068).Wird die Befolgungspflicht betreffend die Weisung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, bestritten, ist auf den Wortlaut des Paragraph 52, Absatz 2, BDG 1979 hinzuweisen, wonach ein infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesender Beamter sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen hat und eine solche Anordnung spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten zu erteilen ist. Liegen daher die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 2, BDG 1979 vor, ist die Dienstbehörde verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung anzuordnen, ohne dass ihr in diesem Zusammenhang ein Ermessensspielraum zusteht (VwGH 3.11.2022, Ra 2022/12/0068).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Ermessen VwRallg8 Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022120153.L02Im RIS seit
12.03.2024Zuletzt aktualisiert am
26.03.2024