RS Vwgh 2024/2/14 Ra 2022/12/0153

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Veröffentlicht am 14.02.2024
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Index

10/10 Datenschutz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
DSG 2000
DSG 2000 §27 Abs1
DSG 2000 §31 Abs2
DSG 2000 §6 Abs1 Z1
DSG 2000 §7 Abs1
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Aus dem hg. Erkenntnis vom 28.1.2013, 2012/12/0050, ergibt sich, dass Feststellungsanträge, die sich auf Rechtsfragen beziehen, die in einem Verfahren betreffend die Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen geltend gemacht werden, selbst dann in einem Beschwerdeverfahren nach dem DSG zu lösen sind, wenn in dienstrechtlichen Gesetzen - wie dort dem BDG 1979 - anzuwendende datenschutzrechtliche Bestimmungen enthalten sind. Vor allem ist aus diesem hg. Erkenntnis abzuleiten, dass bei Behauptung der Verletzung von durch das Datenschutzrecht eingeräumten Rechten eine Beschwerde nach dem DSG zu erheben und ein Feststellungsantrag betreffend Verletzung aus dem Dienstrecht abgeleiteter Rechte demgegenüber subsidiär ist.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022120153.L01

Im RIS seit

12.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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