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10/10 DatenschutzNorm
AVG §56Rechtssatz
Aus dem hg. Erkenntnis vom 28.1.2013, 2012/12/0050, ergibt sich, dass Feststellungsanträge, die sich auf Rechtsfragen beziehen, die in einem Verfahren betreffend die Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen geltend gemacht werden, selbst dann in einem Beschwerdeverfahren nach dem DSG zu lösen sind, wenn in dienstrechtlichen Gesetzen - wie dort dem BDG 1979 - anzuwendende datenschutzrechtliche Bestimmungen enthalten sind. Vor allem ist aus diesem hg. Erkenntnis abzuleiten, dass bei Behauptung der Verletzung von durch das Datenschutzrecht eingeräumten Rechten eine Beschwerde nach dem DSG zu erheben und ein Feststellungsantrag betreffend Verletzung aus dem Dienstrecht abgeleiteter Rechte demgegenüber subsidiär ist.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022120153.L01Im RIS seit
12.03.2024Zuletzt aktualisiert am
26.03.2024