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L94059 Ärztekammer WienNorm
ÄrzteG 1998 §109 Abs2Rechtssatz
Aus gesellschaftsrechtlicher Sicht erfolgt keine (zeitanteilige) Teilung der mit dem Geschäftsanteil verbundenen Gewinnauszahlungsansprüche (vgl. OGH 30.10.1990, 8 Ob 643/90). Abschnitt 1 Abs. 3a der BeitragsO Wohlfahrtsfonds Wr ÄrzteK und § 109 Abs. 2 dritter Satz ÄrzteG 1998 stellen auf den Gewinnanteil "am Bilanzgewinn" ab, welcher gemäß der genannten Bestimmung der Beitragsordnung nach den Bestimmungen des UGB zu ermitteln ist. Gemäß § 193 Abs. 2 und 4 UGB ist für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs ein Jahresabschluss aufzustellen, welcher aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung besteht. Maßgeblich ist daher der Geschäftsanteil am Ende des Geschäftsjahres.Aus gesellschaftsrechtlicher Sicht erfolgt keine (zeitanteilige) Teilung der mit dem Geschäftsanteil verbundenen Gewinnauszahlungsansprüche vergleiche OGH 30.10.1990, 8 Ob 643/90). Abschnitt 1 Absatz 3 a, der BeitragsO Wohlfahrtsfonds Wr ÄrzteK und Paragraph 109, Absatz 2, dritter Satz ÄrzteG 1998 stellen auf den Gewinnanteil "am Bilanzgewinn" ab, welcher gemäß der genannten Bestimmung der Beitragsordnung nach den Bestimmungen des UGB zu ermitteln ist. Gemäß Paragraph 193, Absatz 2 und 4 UGB ist für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs ein Jahresabschluss aufzustellen, welcher aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung besteht. Maßgeblich ist daher der Geschäftsanteil am Ende des Geschäftsjahres.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022110192.L03Im RIS seit
19.03.2024Zuletzt aktualisiert am
19.03.2024