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L94059 Ärztekammer WienNorm
ÄrzteG 1998 §109 Abs2Rechtssatz
Aus § 109 Abs. 2 ÄrzteG 1998 und Abschnitt 1 Abs.1 und Abs. 3a der BeitragsO Wohlfahrtsfonds Wr ÄrzteK ergibt sich, dass der Gewinnanteil am Bilanzgewinn einer Gruppenpraxis in der Rechtsform einer GmbH unabhängig davon, ob er ausgeschüttet wurde oder nicht, in die Bemessungsgrundlage für die Beiträge eines Arztes, der Gesellschafter einer solchen Gruppenpraxis ist, einbezogen wird. Vergleichbares hat der VwGH bereits zu den insoweit gleichlautenden Bestimmungen des § 91 Abs. 3 ÄrzteG 1998 und der Umlagenordnung betreffend die Bemessungsgrundlage für die Kammerumlage ausgesprochen (vgl. VwGH 9.11.2016, Ro 2014/11/0092, Rn. 42). Das VwG hat zu Recht gemäß Abschnitt 1 Abs. 3a der Beitragsordnung den (wenn auch nicht ausgeschütteten) Gewinnanteil der Revisionswerberin am Bilanzgewinn der GmbH in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Es hat dadurch insbesondere auch nicht gegen § 109 Abs. 2 Z 2 ÄrzteG 1998, nach dem bei der Festsetzung der Höhe der Wohlfahrtsfondsbeiträge auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anhand der Einnahmen (Umsätze) bzw. der Einkünfte Bedacht zu nehmen ist, verstoßen.Aus Paragraph 109, Absatz 2, ÄrzteG 1998 und Abschnitt 1 Absatz eins und Absatz 3 a, der BeitragsO Wohlfahrtsfonds Wr ÄrzteK ergibt sich, dass der Gewinnanteil am Bilanzgewinn einer Gruppenpraxis in der Rechtsform einer GmbH unabhängig davon, ob er ausgeschüttet wurde oder nicht, in die Bemessungsgrundlage für die Beiträge eines Arztes, der Gesellschafter einer solchen Gruppenpraxis ist, einbezogen wird. Vergleichbares hat der VwGH bereits zu den insoweit gleichlautenden Bestimmungen des Paragraph 91, Absatz 3, ÄrzteG 1998 und der Umlagenordnung betreffend die Bemessungsgrundlage für die Kammerumlage ausgesprochen vergleiche VwGH 9.11.2016, Ro 2014/11/0092, Rn. 42). Das VwG hat zu Recht gemäß Abschnitt 1 Absatz 3 a, der Beitragsordnung den (wenn auch nicht ausgeschütteten) Gewinnanteil der Revisionswerberin am Bilanzgewinn der GmbH in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Es hat dadurch insbesondere auch nicht gegen Paragraph 109, Absatz 2, Ziffer 2, ÄrzteG 1998, nach dem bei der Festsetzung der Höhe der Wohlfahrtsfondsbeiträge auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anhand der Einnahmen (Umsätze) bzw. der Einkünfte Bedacht zu nehmen ist, verstoßen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022110192.L02Im RIS seit
19.03.2024Zuletzt aktualisiert am
19.03.2024