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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/19/0144 E 10. November 2015 RS 1Stammrechtssatz
§ 28 Abs. 7 VwGVG 2014 sieht im Säumnisbeschwerdeverfahren vor dem VwG die Möglichkeit vor, dass sich das VwG auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und das Verfahren an die Behörde mit dem Auftrag zurückverweisen kann, den ausstehenden Bescheid unter Bindung an die Rechtsanschauung des VwG innerhalb einer Frist von maximal acht Wochen nachzuholen. Durch diese gesetzliche Regelung wird dem VwG die Wahlmöglichkeit eingeräumt, im Falle einer zulässigen Säumnisbeschwerde die Zuständigkeit in der Angelegenheit unter den näher bestimmten Voraussetzungen wieder auf die Behörde zu übertragen. Eine maßgebliche Voraussetzung für eine solche Entscheidung ist, dass das VwG darin über einzelne maßgebliche Rechtsfragen der Angelegenheit entscheidet (Hinweis E vom 16. Dezember 2014, Ra 2014/22/0106). Diesem Erfordernis ist das VwG nicht nachgekommen, wenn es keine Rechtsanschauung zu maßgeblichen Rechtsfragen dargelegt, sondern begründungslos der Verwaltungsbehörde die Erlassung des versäumten Bescheides unter Setzung einer Nachfrist aufgetragen hat. Damit wird dem klaren Wortlaut des § 28 Abs. 7 VwGVG 2014, nämlich der Behörde eine Entscheidung in den maßgeblichen Rechtsfragen vorzugeben, nicht entsprochen.Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG 2014 sieht im Säumnisbeschwerdeverfahren vor dem VwG die Möglichkeit vor, dass sich das VwG auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und das Verfahren an die Behörde mit dem Auftrag zurückverweisen kann, den ausstehenden Bescheid unter Bindung an die Rechtsanschauung des VwG innerhalb einer Frist von maximal acht Wochen nachzuholen. Durch diese gesetzliche Regelung wird dem VwG die Wahlmöglichkeit eingeräumt, im Falle einer zulässigen Säumnisbeschwerde die Zuständigkeit in der Angelegenheit unter den näher bestimmten Voraussetzungen wieder auf die Behörde zu übertragen. Eine maßgebliche Voraussetzung für eine solche Entscheidung ist, dass das VwG darin über einzelne maßgebliche Rechtsfragen der Angelegenheit entscheidet (Hinweis E vom 16. Dezember 2014, Ra 2014/22/0106). Diesem Erfordernis ist das VwG nicht nachgekommen, wenn es keine Rechtsanschauung zu maßgeblichen Rechtsfragen dargelegt, sondern begründungslos der Verwaltungsbehörde die Erlassung des versäumten Bescheides unter Setzung einer Nachfrist aufgetragen hat. Damit wird dem klaren Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG 2014, nämlich der Behörde eine Entscheidung in den maßgeblichen Rechtsfragen vorzugeben, nicht entsprochen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023140349.L01Im RIS seit
07.03.2024Zuletzt aktualisiert am
07.03.2024