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L00151 LVerwaltungsgericht BurgenlandNorm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Rechtssatz
An den verfassungsgesetzlichen Vorgaben, wonach nur die Vollversammlung oder der aus ihrer Mitte zu wählende Ausschuss die zu besorgenden Geschäfte im Vorhinein auf die Mitglieder des Verwaltungsgerichts zu verteilen hat, und nur dieses Organ sie einem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitglied wieder abnehmen und neu zuteilen kann, sind die Bestimmungen zur Geschäftsverteilung in den jeweiligen einfachen (Landes-)Gesetzen über die (Landes-)Verwaltungsgerichte (hier: § 17 Bgld LVwGG 2014) zu messen. Gleiches gilt für Änderungen der sich aus einer Geschäftsverteilung ergebenden Zuständigkeit eines Richters oder die Abnahmen von einem Richter nach der Geschäftsverteilung zufallenden Rechtssachen.An den verfassungsgesetzlichen Vorgaben, wonach nur die Vollversammlung oder der aus ihrer Mitte zu wählende Ausschuss die zu besorgenden Geschäfte im Vorhinein auf die Mitglieder des Verwaltungsgerichts zu verteilen hat, und nur dieses Organ sie einem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitglied wieder abnehmen und neu zuteilen kann, sind die Bestimmungen zur Geschäftsverteilung in den jeweiligen einfachen (Landes-)Gesetzen über die (Landes-)Verwaltungsgerichte (hier: Paragraph 17, Bgld LVwGG 2014) zu messen. Gleiches gilt für Änderungen der sich aus einer Geschäftsverteilung ergebenden Zuständigkeit eines Richters oder die Abnahmen von einem Richter nach der Geschäftsverteilung zufallenden Rechtssachen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023090189.L02Im RIS seit
11.03.2024Zuletzt aktualisiert am
21.03.2024