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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1Rechtssatz
Ein feststellender Abspruch über die (Nicht)Gebührlichkeit von Überstundenvergütungen ist insofern teilbar, als getrennt über die Gebührlichkeit der Überstundenvergütung für bestimmte (konkret bezeichnete) in einem bestimmten Zeitraum angefallene Mehrdienstleistungen abgesprochen werden kann. Ein auf diese Weise konkretisierter Abspruch (im Lichte der Entscheidungsbegründung) kann auch dahingehend zu deuten sein, dass damit ein getrennter Abspruch (im Sinne einer Antragsabweisung) betreffend die Nichtgebührlichkeit darüber hinaus vom Antragsteller geltend gemachter Überstundenvergütungen für (konkret zeitlich identifizierte) Mehrdienstleistungen erfolgt ist. Im vorliegenden Fall hat das BVwG jedoch keine auf diese Weise ausreichend konkretisierte Teilung vorgenommen, und zwar weder im Spruch noch in der Begründung seines Erkenntnisses. Dem VwGH ist es in Ermangelung dahingehender Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis verwehrt, erst im Revisionsverfahren jene Identifizierung und Konkretisierung vorzunehmen, die eine zulässige Teilung erlaubt hätte (und daher auch die bloße Teilaufhebung durch den VwGH erlauben würde). Angesichts dessen kommt eine Teilrechtskraft des "stattgebenden" Teils des vorliegend angefochtenen Erkenntnisses nicht in Betracht. Nach der Rsp des VwGH ist die nur gegen den abweisenden Teil einer Entscheidung, die eine Teilung in mehrere Punkte nicht zulässt, erhobene Beschwerde (nunmehr Revision) zulässig, und hat der Gerichtshof eine solche Entscheidung zur Gänze aufzuheben, wenn einer der Gründe des § 42 Abs. 2 VwGG vorliegt (VwGH 3.7.1986, 81/08/0153).Ein feststellender Abspruch über die (Nicht)Gebührlichkeit von Überstundenvergütungen ist insofern teilbar, als getrennt über die Gebührlichkeit der Überstundenvergütung für bestimmte (konkret bezeichnete) in einem bestimmten Zeitraum angefallene Mehrdienstleistungen abgesprochen werden kann. Ein auf diese Weise konkretisierter Abspruch (im Lichte der Entscheidungsbegründung) kann auch dahingehend zu deuten sein, dass damit ein getrennter Abspruch (im Sinne einer Antragsabweisung) betreffend die Nichtgebührlichkeit darüber hinaus vom Antragsteller geltend gemachter Überstundenvergütungen für (konkret zeitlich identifizierte) Mehrdienstleistungen erfolgt ist. Im vorliegenden Fall hat das BVwG jedoch keine auf diese Weise ausreichend konkretisierte Teilung vorgenommen, und zwar weder im Spruch noch in der Begründung seines Erkenntnisses. Dem VwGH ist es in Ermangelung dahingehender Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis verwehrt, erst im Revisionsverfahren jene Identifizierung und Konkretisierung vorzunehmen, die eine zulässige Teilung erlaubt hätte (und daher auch die bloße Teilaufhebung durch den VwGH erlauben würde). Angesichts dessen kommt eine Teilrechtskraft des "stattgebenden" Teils des vorliegend angefochtenen Erkenntnisses nicht in Betracht. Nach der Rsp des VwGH ist die nur gegen den abweisenden Teil einer Entscheidung, die eine Teilung in mehrere Punkte nicht zulässt, erhobene Beschwerde (nunmehr Revision) zulässig, und hat der Gerichtshof eine solche Entscheidung zur Gänze aufzuheben, wenn einer der Gründe des Paragraph 42, Absatz 2, VwGG vorliegt (VwGH 3.7.1986, 81/08/0153).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung Besondere Rechtsgebiete Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023120003.J05Im RIS seit
21.03.2024Zuletzt aktualisiert am
25.04.2024