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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38Rechtssatz
Ein Aussetzungsbescheid verliert seine Rechtswirksamkeit mit dem Eintritt des Zeitpunktes, bis zu welchem die Aussetzung verfügt worden ist (VwGH 5.9.2002, 2001/21/0068; 15.12.2010, 2010/12/0089). Das BVwG hat den Eintritt dieses Zeitpunktes in seinem Erkenntnis, mit dem es über die Beschwerde gegen den Aussetzungsbescheid entschied, bejaht. Es hätte ausgehend davon nicht mit Aufhebung des Bescheides, sondern - wegen des Entfalls der Rechtswirksamkeit dieses Bescheides - wegen nachträglich weggefallenem Rechtsschutzinteresse mit Einstellung des Beschwerdeverfahrens vorzugehen gehabt (VwGH 22.4.2015, Ro 2014/12/0038; 16.11.2017, Ra 2015/07/0047; 11.2.2019, Ra 2018/22/0016; 27.6.2019, Ra 2019/02/0017). Der dennoch ergangene Ausspruch der Bescheidaufhebung konnte am bereits eingetretenen Wegfall der Rechtswirksamkeit des Aussetzungsbescheides nichts ändern und ging insoweit - mangels Vorliegen eines weiterhin wirksamen Bescheides im Entscheidungszeitpunkt - ins Leere.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023120003.J01Im RIS seit
21.03.2024Zuletzt aktualisiert am
25.04.2024