RS Vwgh 2024/2/19 Ro 2023/12/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.2024
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38
AVG §56
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §8
VwRallg

Rechtssatz

Ein Aussetzungsbescheid verliert seine Rechtswirksamkeit mit dem Eintritt des Zeitpunktes, bis zu welchem die Aussetzung verfügt worden ist (VwGH 5.9.2002, 2001/21/0068; 15.12.2010, 2010/12/0089). Das BVwG hat den Eintritt dieses Zeitpunktes in seinem Erkenntnis, mit dem es über die Beschwerde gegen den Aussetzungsbescheid entschied, bejaht. Es hätte ausgehend davon nicht mit Aufhebung des Bescheides, sondern - wegen des Entfalls der Rechtswirksamkeit dieses Bescheides - wegen nachträglich weggefallenem Rechtsschutzinteresse mit Einstellung des Beschwerdeverfahrens vorzugehen gehabt (VwGH 22.4.2015, Ro 2014/12/0038; 16.11.2017, Ra 2015/07/0047; 11.2.2019, Ra 2018/22/0016; 27.6.2019, Ra 2019/02/0017). Der dennoch ergangene Ausspruch der Bescheidaufhebung konnte am bereits eingetretenen Wegfall der Rechtswirksamkeit des Aussetzungsbescheides nichts ändern und ging insoweit - mangels Vorliegen eines weiterhin wirksamen Bescheides im Entscheidungszeitpunkt - ins Leere.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023120003.J01

Im RIS seit

21.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten