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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GehG 1956 §23b Abs1 Z2Beachte
Rechtssatz
Nach §§ 244 und 245 ZPO hat sich die gerichtliche Prüfung darauf zu beschränken, ob nicht ein Zahlungsauftrag in Wechselstreitigkeiten gemäß den §§ 555 bis 559 ZPO zu erlassen ist, oder ob Umstände iSd. § 244 Abs. 2 ZPO vorliegen, sodass kein Zahlungsbefehl zu erlassen ist, oder ob ein Fall des (versuchten) Erschleichens eines Zahlungsbefehls iSd. § 245 ZPO vorliegt. Andernfalls - ist der bedingte Zahlungsbefehl zu erlassen, und zwar aufgrund der Klagebehauptungen, ohne Einbeziehung der beklagten Partei und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Dementsprechend wird im bedingten Zahlungsbefehl ausgeführt, dass dieser auf Grund der vom Gericht nicht überprüften Behauptungen der klagenden Partei (nämlich dem Klagevorbringen) ergangen ist. Die in der Klage angeführten Beweismittel werden dort nur angeboten, allerdings vor Erlassung des bedingten Zahlungsbefehls vom Gericht nicht eingeholt. Durch Erlassen des bedingten Zahlungsbefehles ist damit weder gewährleistet, dass der in der Klage geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach zu Recht besteht, noch, dass dieser in der geltend gemachten Höhe zusteht. Der bedingte Zahlungsbefehl iSd. § 244 Abs. 1 ZPO wird somit gemäß dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Klagsangaben erlassen (Materialien zur Zivilverfahrens-Novelle 2002, auf die § 244 ZPO im Kern zurückgeht). Das ordentliche Verfahren über die Klage wird hingegen grundsätzlich erst im Falle der Erhebung des Einspruches gegen den bedingten Zahlungsbefehl durchgeführt (§ 257 Abs. 1 ZPO und § 246 Z 5 ZPO). Erst nach dessen Durchführung kommt die Erlassung einer Entscheidung nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche iSd. § 23b Abs. 1 Z 2 GehG 1956 in Betracht.Nach Paragraphen 244 und 245 ZPO hat sich die gerichtliche Prüfung darauf zu beschränken, ob nicht ein Zahlungsauftrag in Wechselstreitigkeiten gemäß den Paragraphen 555 bis 559 ZPO zu erlassen ist, oder ob Umstände iSd. Paragraph 244, Absatz 2, ZPO vorliegen, sodass kein Zahlungsbefehl zu erlassen ist, oder ob ein Fall des (versuchten) Erschleichens eines Zahlungsbefehls iSd. Paragraph 245, ZPO vorliegt. Andernfalls - ist der bedingte Zahlungsbefehl zu erlassen, und zwar aufgrund der Klagebehauptungen, ohne Einbeziehung der beklagten Partei und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Dementsprechend wird im bedingten Zahlungsbefehl ausgeführt, dass dieser auf Grund der vom Gericht nicht überprüften Behauptungen der klagenden Partei (nämlich dem Klagevorbringen) ergangen ist. Die in der Klage angeführten Beweismittel werden dort nur angeboten, allerdings vor Erlassung des bedingten Zahlungsbefehls vom Gericht nicht eingeholt. Durch Erlassen des bedingten Zahlungsbefehles ist damit weder gewährleistet, dass der in der Klage geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach zu Recht besteht, noch, dass dieser in der geltend gemachten Höhe zusteht. Der bedingte Zahlungsbefehl iSd. Paragraph 244, Absatz eins, ZPO wird somit gemäß dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Klagsangaben erlassen (Materialien zur Zivilverfahrens-Novelle 2002, auf die Paragraph 244, ZPO im Kern zurückgeht). Das ordentliche Verfahren über die Klage wird hingegen grundsätzlich erst im Falle der Erhebung des Einspruches gegen den bedingten Zahlungsbefehl durchgeführt (Paragraph 257, Absatz eins, ZPO und Paragraph 246, Ziffer 5, ZPO). Erst nach dessen Durchführung kommt die Erlassung einer Entscheidung nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche iSd. Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 2, GehG 1956 in Betracht.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022120025.J01Im RIS seit
21.03.2024Zuletzt aktualisiert am
25.04.2024