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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
AVG §56Rechtssatz
Gemäß § 17 VwGVG hat das VwG bei Entscheidung über Bescheidbeschwerden insbesondere jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Aus § 17 VwGVG iVm. § 48 Abs. 1 zweiter Satz DGO Graz 1957 ergibt sich daher, dass die Ruhestandsversetzung ex lege erst mit Ablauf des der Zustellung des Erkenntnisses des VwG folgenden Monatsletzten wirksam wurde (VwGH 15.6.2022, Ra 2021/11/0041; 22.5.2019, Ro 2019/09/0002).Gemäß Paragraph 17, VwGVG hat das VwG bei Entscheidung über Bescheidbeschwerden insbesondere jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Aus Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz eins, zweiter Satz DGO Graz 1957 ergibt sich daher, dass die Ruhestandsversetzung ex lege erst mit Ablauf des der Zustellung des Erkenntnisses des VwG folgenden Monatsletzten wirksam wurde (VwGH 15.6.2022, Ra 2021/11/0041; 22.5.2019, Ro 2019/09/0002).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022120125.L03Im RIS seit
26.03.2024Zuletzt aktualisiert am
04.04.2024