RS Vwgh 2024/2/19 Ra 2022/12/0125

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Veröffentlicht am 19.02.2024
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
DGO Graz 1957 §48 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Rechtssatz

Gemäß § 17 VwGVG hat das VwG bei Entscheidung über Bescheidbeschwerden insbesondere jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Aus § 17 VwGVG iVm. § 48 Abs. 1 zweiter Satz DGO Graz 1957 ergibt sich daher, dass die Ruhestandsversetzung ex lege erst mit Ablauf des der Zustellung des Erkenntnisses des VwG folgenden Monatsletzten wirksam wurde (VwGH 15.6.2022, Ra 2021/11/0041; 22.5.2019, Ro 2019/09/0002).Gemäß Paragraph 17, VwGVG hat das VwG bei Entscheidung über Bescheidbeschwerden insbesondere jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Aus Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz eins, zweiter Satz DGO Graz 1957 ergibt sich daher, dass die Ruhestandsversetzung ex lege erst mit Ablauf des der Zustellung des Erkenntnisses des VwG folgenden Monatsletzten wirksam wurde (VwGH 15.6.2022, Ra 2021/11/0041; 22.5.2019, Ro 2019/09/0002).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022120125.L03

Im RIS seit

26.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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