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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §1 Abs3Rechtssatz
Gemäß § 1 Abs. 3 BAO sind unter Erhebung alle der Durchführung der Abgabenvorschriften dienenden abgabenbehördlichen Maßnahmen zu verstehen. Darunter fallen alle der Durchsetzung von Abgabenansprüchen dienenden behördlichen Maßnahmen, die die Ermittlung, Festsetzung, Einhebung (einschließlich Rückzahlung und Nachsicht) und zwangsweise Einbringung zum Ziel haben (vgl. VwGH 25.4.1996, 96/16/0068).Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, BAO sind unter Erhebung alle der Durchführung der Abgabenvorschriften dienenden abgabenbehördlichen Maßnahmen zu verstehen. Darunter fallen alle der Durchsetzung von Abgabenansprüchen dienenden behördlichen Maßnahmen, die die Ermittlung, Festsetzung, Einhebung (einschließlich Rückzahlung und Nachsicht) und zwangsweise Einbringung zum Ziel haben vergleiche VwGH 25.4.1996, 96/16/0068).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022150008.J01Im RIS seit
17.04.2024Zuletzt aktualisiert am
17.04.2024