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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Zwar kann auch ein Bestandnehmer (wie hier eine Pächterin) eine Nutzungshandlung im Sinne des § 10 Abs. 1 WRG 1959 setzen und dadurch im Namen des Grundeigentümers dessen Befugnis ausüben (VwGH 22.9.2022, Ra 2021/07/0059). Betrifft die Nutzung des Grundwassers durch die Pächterin jedoch nicht den Haus- und Wirtschaftsbedarf im Zusammenhang mit der Wohnstätte der Verpächterin, sondern deckt den Bedarf eines von der Wohnstätte unabhängigen Betriebs, kann sich die Pächterin darauf nicht berufen.Zwar kann auch ein Bestandnehmer (wie hier eine Pächterin) eine Nutzungshandlung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, WRG 1959 setzen und dadurch im Namen des Grundeigentümers dessen Befugnis ausüben (VwGH 22.9.2022, Ra 2021/07/0059). Betrifft die Nutzung des Grundwassers durch die Pächterin jedoch nicht den Haus- und Wirtschaftsbedarf im Zusammenhang mit der Wohnstätte der Verpächterin, sondern deckt den Bedarf eines von der Wohnstätte unabhängigen Betriebs, kann sich die Pächterin darauf nicht berufen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024070007.L04Im RIS seit
21.03.2024Zuletzt aktualisiert am
23.05.2024